114 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfrciheit.
nung verfügt eine beschränkte Schutzdauer; sie schiebt dem Nachdruck inder Gestalt der Sammlung und des Auszugs einen Riegel vor. Siegibt dem Drucke des öffentlichen Verlangens auf Sicherstellung gegenübermäßige Bücherpreise nach, aber der Entwurf macht gerade den dies-bezüglichen Vorschlag vom Gutachten Sachkundiger abhängig. Von allenÜberschwenglichkeiten hält er sich frei; er zieht es vor, zunächst die Verhält-nisse innerhalb des Bundes einheitlich zu regeln und wcitaussehendcDinge, wie eine internationale Verständigung, der Zukunft zu überlassen.
Wie der Kommissionsbcricht beantragte, so beschloß die Bundes-versammlung Jnstruktionseinholung über Bericht und Entwurf bei denEinzelstaaten; auf Grund der Instruktionen sollte ein gemeinsamer Be-schluß gefaßt und in sämtlichen Bundesstaaten publiziert werden. Nochnie hatte sich die lockende Frucht eines deutschen Nachdrucksverbots sotief zu den Wassern des Buchhandels herniedergeneigt.
Aber zu oft war sie den greifenden Händen dieses Tantalus schonentwichen, als daß selbst Bertuch darüber noch recht hätte froh werdenkönnen. „Wir wollen erst erwarten, ob nicht Österreich , Würtem-berg, Baaden, Bayern und Hannover , so viel daran beschränken, be-stimmen und schnitzeln werden, daß uns endlich wenig oder — nichtsübrig bleibt."
Und die übrigen Deputierten? Gerade in den auf die Vor-lage des Bergschen Entwurfs folgenden Wochen löste sich die DeutscheDeputation auf. Kummer muß schon am 5. März einen Absagebriefan Cotta gerichtet haben, denn Cotta schrieb ihm am 1. Mai: „ErlaubenSie, daß ich meine Ansicht ganz in der Ihrigen ausgedrückt findend,nicht weiter mitwirke und in Erwartung des Besseren, das kommen soll,wieder meine alte Idee einer Nachdrucks-Assckuranz in's Gedächtniß rufe— denn wo von oben nicht geholfen wird, muß man sich auf solcheWeise sichern". Der Vorschlag einer Assekuranz gegen den Nachdrucktritt übrigens in diesen Jahren wiederholt auf, z. B. im Nürnberger „Correspondent von und für Teutschland" von 1814 (Nr. 338) oder beiGeorgius, der bis zum Zustandekommen der verheißenen Gesetzgebungeine Assekurationsanstalt, in der jedes nachgedruckte Buch unter Papier -und Druckwert verkaust und der Verlust von den Verlegern gemeinsam ge-tragen würde, für das wirksamste Gegenmittel hielt. Das Schreiben Cottasist das letzte Dokument aus der Geschichte der Deutschen Deputation,