EndederDeutschenDeputation, BrockhausüberdasMaximumderBücherprcise. 115
die so, nachdem sie fünf Jahre bestanden hatte, als der erste von denvier Streitern gegen den Nachdruck den Kampfplatz verließ.
Aber auch Perthes hat seitdem nicht mehr aktiv eingegriffen. Soblieben noch zwei Streiter auf dem Plan; der eine, der seinen Kampfmit der äußersten Energie fortsetzte, Brockhaus, und der andere, derjetzt überhaupt erst in diese Dinge eingriff: der Wahlausschuß.
Man war in den Kreisen des Wahlausschusses, wie im voraus zuerraten ist, mit den Perthes-Brockhausschen Bestimmungen des Entwurfshinsichtlich der Schutzdauer durchaus nicht einverstanden. Andrerseitshielt man eine Verständigung mit außcrdeutschen Staaten für dringendgeboten. Sah man so in der vorgeschlagenen Verordnung keine hin-längliche Sicherstcllung der deutschen Verleger gegen den Nachdruck, sowirkten um so verstimmender die Absichten des Entwurfs die Gewähr-leistung billiger Bücherpreise betreffend.
Der Wahlausschuß legte seine Ansicht nieder in einem „EhrerbietigenGutachten", das von der Leipziger Ostermesse 1819 datiert ist. Inder Vorgeschichte dieses Gutachtens spielt aber wiederum eine Denk-schrift eine Rolle, die inzwischen Brockhaus Herrn von Berg einge-reicht hatte.
Unterm 5. Februar 1819 hatte von Berg Brockhaus den Entwurfmitgeteilt und ihn gebeten, ihm seine Gedanken über die Herstellungbilliger Büchcrpreisc mitzuteilen. Hatte Brockhaus nicht eben inseiner Broschüre eine gesetzliche Aufsicht über die Preise für unmöglicherklärt? Aber in ziemlich dunkler Weise, die an Pcrthessche Gedankenvon g.nno 1811 erinnern konnte, hatte er dennoch von einem Mittelgesprochen, das „man" zu einer „Aufsicht gegen die Misbräuche imBuchhandel" vorgeschlagen habe, nämlich „jene Aufsicht und Garantie"entweder dem „Buchhändlerverein in Leipzig " anzuvertrauen, oder zurOstermeßzeit in Leipzig unter Königl. Sächsischer Autorität eine ausgewühlten Buchhändlern bestehende, unter dem Vorsitz eines Gelehrtenstehende, vom Bundestage ernannte und vom Buchhändlervcrein besoldete„zugleich anordnende und leitende vermittelnde Behörde", ein „Friedcns-odcr Obmannsgcricht" niederzusetzen. War eine dergleichen von denBuchhändlern bezahlte, vom Bundestag ernannte und von Sachsen inseinem Namen überwachte Behörde für den gesamten deutschen Buchhandel
das „dem Zwecke ganz entsprechende Mittel", von dem die Kommission
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