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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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116 2. Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreihcit,

in ihrem Berichte sprach, und das sie nach Einholung genauerer In-formationen vorzuschlagen gedachte?

Brockhaus sandte die erbetenen Mitteilungen gerade am 19. Fe-bruar ab; sodaß also die Kommission zu der Abfassung ihres Entwurfsvon seinem Aufsatz keinen Gebrauch mehr machen konnte. Das kannzu so später Stunde auch nicht mehr in Bergs Absicht gelegen haben;Brockhaus' Mitteilungen waren zur Unterlage für die Verhandlungenüber denjenigen Punkt des Entwurfs bestimmt, den die Kommissionvor allen andern nur als einen vorläufigen Vorschlag ansah. Brockhaus'Autwort aber fiel genau so aus, wie sie von Berg nach demFehde-brief" offenbar erwarten konnte. Er wies zuerst die Unnötigkeit, Schäd-lichkeit und Unmöglichkeit der gesetzlichen Einführung eines Preismarimumsnach; wobei er bemerkte, daß in keinem der drei Länder (Frankreich ,England, Niederlande ), in denen der Nachdruck gesetzlich verboten sei,eine gesetzliche Prcisbcschränkung bestehe und die Bücherprcisc dennoch inallen dreien mäßig seien, vor allem, verbunden mit dem schönsten Papierund dem vortrefflichsten Druck, in Frankreich; auch in England seienzwar die nach deutschem Maßstab teureren Prachtwerke häufiger, imübrigen aber die Klassiker nicht teurer; wobei allerdings der durch denenglischen Welthandel bewirkte größere Absatz zu berücksichtigen sei. Trotz-dem hielt es Brockhaus für dringend wünschenswert, eine Oberbehördezu errichten, die neben andern Obliegenheiten, über die er sich nichtnäher ausließ,über billige Preise wachen und bei Überschreitungderselben . . Strafe oder Remedur eintreten lassen" sollte. Sic solltefür den ganzen Deutschen Bund und für alles gelten, was nicht nurdie Sicherheit des litterarischen Eigentumsrechts, sondern den Buch-handel überhaupt betraf. In dem hier in Frage stehenden Falle solltesie die schuldigen Eigentümer und Unternehmer zunächst hören und danndurch eine Jury von Genossen die Entscheidung treffen und Strafeoder Remedur bestimmen lassen. Brockhaus hielt eine solche Einrichtungfür notwendig, wenn das zu erwartende Gesetz nicht alsbald zumKinder-spott" werden sollte. Selbst bei der Einheit Frankreichs, Englands unddcr Niederlande und ihren klaren Gesetzgebungen gab es auch dort nochNachdruckcr; welche kostspieligen Prozesse standen dem geschädigten Ver-leger, besonders bei großen Entfernungen, in Deutschland bevor, wojeder der 39 Staaten seine besondere Gesetzgebung und Gerichtsverfassung