Brockhmis über dic Bnchcrpreisc. „Ehrerbietiges Gutachten" von Ostern 1819. 117
hatte und in einigen gar kein Recht zu erlangen war? Eine solche„distinkte, kräftig bevollmächtigte und organisirte Oberbehörde für dasdeutsche Bücherwesen" schien ihm aber auch „in anderer Rücksicht ohne-hin unerläßlich". Am Schlüsse seines Aufsatzes sagte er darüber: „Einesolche Zentralbehörde für das deutsche Litteraturwcscn, die am besten inLeipzig zu errichten wäre, könnte zu einer großartigen nationalen Insti-tution gebildet und erhoben werden, wenn man sich bei ihrer Bildungauf einen des deutschen Volks, das in literarischer Hinsicht wenigstenszu einer Einheit organisirt werden sollte, würdigen und freien Stand-punkt setzte".
Brockhans that der Frankfurter Kommission mit seinem Gutachten offen-bar ganz den Dienst, den sie von ihm gewünscht hatte. Schon am 6. Maischrieb ihm von Berg zurück, es werde gewiß nicht unfruchtbar bleiben.
Dem Wahlausschuß, von dem er ja nichts wissen wollte, teilteBrockhaus seinen Aufsatz nicht mit. Dagegen sandte er einen Auszugdavon an Perthes. Dieser übermittelte ihn mit Brockhaus' Erlaubnisdem Wahlausschuß, dem Perthes noch immer angehörte; er fügte hinzu,der Aufsatz habe in Frankfurt guten Eindruck gemacht, und er selbstschließe sich Brockhaus' Ausführungen völlig an.
Der Wahlausschuß stimmte mit den Brockhaus-Perthcsschen An-sichten völlig nur in der Ablehnung des Prcismaximums übcrein, undhierin wiederholte das „Ehrerbietige Gutachten" von 1819 nur das,was der Brockhaussche Aufsatz ausgeführt hatte, sogar mit Entlehnungmehrerer Beispiele. Mit dem Brockhciusschen Vorschlag einer Ober-behörde des deutschen Bücher- und Litteraturwesens berührte es sich in-sofern, als es ebenfalls eine Bestimmung über einen allgemeinen undrasch zum Ziele führenden Klageweg wünschte. In jener Behörde selbstdagegen erblickte es eine „in keinem anderen Lande erhörte Beschränkungder Handelsfreiheit"; und die Dauer des Rechtsschutzes wünschte es auf„wenigstens dreißig Jahre" nach dem Tode des Verfassers festgesetzt:Perthes wurde, wir wissen nicht mit wieviel Genossen, trotz seinerlebhaften Bemühungen überstimmt. Endlich wünschte das Gutachteneine Abänderung des Entwurfes dahin, daß auch in benachbarten Staatenein Rechtsschutz gegen Nachdruck deutscher Werke hergestellt werde.
Zwischen den Zeilen kann man freilich noch mehr lesen. WährendPerthes und Brockhaus im Interesse der deutschen Atteratur für eine