118 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit.
Schutzdauer von nur zehn Jahren nach dem Tode des Verfassers ein-traten und innerhalb dieses kurzen Zeitraums sich sogar vernünftigerund möglicher Aufsicht über die Hohe der Bücherprcise unterwerfenwollten, herrschte im Wahlausschuß die Anschauung derjenigen nord-deutschen Buchhändler, von denen Brockhaus sagte, sie „Hütten die ewigenVerlagsrechte im Kopfe", wollte er sich in der Preisnormicrung inkeiner Weise auf die Finger sehen lassen und hätte er gar zu gerndie Bestimmungen des Entwurfs, in denen der Schriftsteller gegenüberdem Buchhändler begünstigt, d. h. nur in sein Recht eingesetzt wurde,zum Nachteil des erstern gewandt. Es war alte Schule, eingeschworenaus die Lehre vom „ewigen und unbedingten" Verlagsrecht.
Das zeigte sich deutlich in der Fassung desjenigen Punktes, indem vor allem die geschichtliche Bedeutung dieser Verhandlungen undDenkschriften beruht, der Bestimmung über die Dauer des Eigentums-rechts an Geisteswerken. Nur mit dem lebhaftesten Widerwillen ließ sichder Wahlausschuß das Zugeständnis einer Schutzdauer auch nur von(„wenigstens") drei Jahrzehnten entreißen. Der Kommissionsberichtwar in der Erläuterung seiner Ansicht, daß die Dauer des Rechtsschutzesüberhaupt zu beschränken sei, von dem Grundsatze ausgegangen, daß dasEigentumsrecht nicht auf die Erben übergehe, da sie den Geist, ausdem ein Werk hervorgegangen sei, und durch den es in seinerEigentümlichkeit allein vervollkommnet werden könne, nicht erben könnten,daß es aber billig sei, den Nachkommen und Erben eines Schriftstellersdie Früchte seiner Arbeiten für eine gewisse Zeit nach seinem Tode zusichern und zugleich das Verlagsgeschäft durch eine solche Erstreckung zusichern. Dazu bemerkte das Gutachten mit versteckter Erbitterung: „Wirenthalten uns aller Betrachtung des Grundsatzes, von welchem die Com-mission bei Aufstellung dieses Artikels ausgegangen ist. Mögen philo-sophische und rechtskundige Schriftsteller ihn beleuchten und die hoheBundesversammlung in ihrer Weisheit deren Gründe prüfen und be-rücksichtigen!" Die Kommission, fuhr das Gutachten fort, hat nun dochdie „Billigkeit" nicht verkannt, den Nachkommen und Erben des Schrift-stellers die Früchte seiner Arbeiten zu sichern, und dazu einen Zeitraumvon zehn rssx. fünfzehn Jahren nach dem Tode des Autors angesetzt. Undes bemerkt dazu: „Die Bestimmung jeder Zeitfrist, sie erstrecke sich aufein, zehn oder 50 und mehr Jahre, wird immer ganz willkürlich bleiben,