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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Ehrerbietiges Gutachten" von Ostern 1819.

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nur wird die eine weniger, die andere mehr unbillig sein". Die Fristvon 10 resx. 15 Jahren die Veränderung desVerlags-Erkaufsin einen kurzen 10jährigen Verlags-Pacht" ist alsomehr unbillig";unbillig" ist aber jede, selbst eine Veränderung desVerlags-Erkaufs"in einenVerlags-Pacht" von mehr als fünfzig Jahren.Soll abernur einmal eine bestimmte Frist festgesetzt werden, so scheint sie nachunser Aller Dafürhalten doch wenigstens dreißig Jahre betragen zumüssen." Der Kommissionsbericht hatte keine Gründe dafür ange-geben, daß der Entwurf eine Frist gerade von zehn Jahren vorschlug.Das Gutachten hielt zwei Gründe für möglich: daß man sich nämlichentweder nach der zehnjährigen Privilegiensrist oder nach der französischenGesetzgebung gerichtet habe. Es widerlegte die Stichhaltigkeit beiderGründe. Bei der Widerlegung des ersten zeigt sich wiederum besondersdeutlich, daß die Grundlage der Anschauung des Wahlausschusses derGrundsatz des ewigen Verlagsrechts war; das Gutachten erinnert näm-lich, daß die Kommission diesfalls unberücksichtigt gelassen hätte,daß dasPrivileg immer fort von 10 zu 10 Jahren erneuert werden kann undkein Beispiel vorhanden ist, daß diese Erneuerung jemals wäre versagtworden." Hinsichtlich des zweiten Grundes gab es zu bedenken, daßes in Frankreich, außer Paris , für den Schriftsteller sehr schwer halte,einen Verleger zu finden, und daß gar in Italien , dessen Städte sichnachdrucken könnten, was sie wollten, oft die besten Schriften ungedrucktblieben, wenn sie der Verfasser nicht auf eigene Kosten drucken ließe dagegen in keinem andern Lande eine so schnelle, gleichförmige,ver-hältnißmüßig" wohlfeile und unschätzbar bequeme Verbreitung der Lit-teraturprodukte stattfinde als in Deutschland :Daß diese VorzügeTeutschlands von der cigcnthümlichcn Einrichtung des Teutschen Buch-handels abhängig scyn müssen, ist einleuchtend, und daher sehr zuwünschen, daß man mit Abänderungen desselben sehr vorsichtig sehn möge,da man deren Folgen nicht kennt und eher nachteilige zu befürchten, alswohlthütige zu hoffen seyn möchten". Und wie zum ewigen, so zeigtsich auch die Liebe der Buchhändler zumunbedingten" Verlagsrecht derschönen alten Zeit. Das Gutachten bemerkt zu den Artikeln 1619,es könne ohne Zweifel auch hier nicht die Absicht des Entwurfs sein,daß das Gesetz rückwirkende Kraft besitzen solle: es sei aber doch zuwünschen, daß das im Gesetze noch ausdrücklich ausgesprochen werde,