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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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120 S, Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit.

weil namentlich die Artikel 1619 gerade das Entgegengesetzte vondem vorschlagen, was z. B. das Preußische Landrecht verordnet, nachwelchem, wie nach Püttcr und mehreren Anderen diejenigen Werke,wobei kein deutlicher Contract die Zahl der Ausgaben bestimmt, alsunbedingtes Eigenthum der Verleger angesehen werden".

Immerhin nahm doch der Wahlausschuß, wenn auch mit heftigemund unverhohlenem Widerstreben, den Vorschlag der beschränkten Schutz-daucr an, ähnlich, wie zwei Jahre darauf zum ersten Male von Leip-zigern das widerwillige Geständnis abgelegt wurde, daß es nicht zuleugnen sei, daß die bekannten Schmiderschen Nachdrückeungemein viel"zur Verbreitung der deutschen Klassiker beigetragen hätten. Eine nochviel schroffere Stellung nahmen zum Teil die deutschen Schriftstellerselbst zu diesem Artikel des Entwurfs ein. DasOppositionsblatt", jetztvon Ludwig Wieland redigiert, griff gleich nach der Bundestagssitzungvom 19. Februar 1819 den Grundsatz an, daß das Eigentumsrecht anGeisteswerken nicht ebenso dauerhaft sei als jedes andere bürgerlicheEigentumsrecht. Am 1. Juli brachte es eine Besprechung desEhr-erbietigen Gutachtens" von L. W., die jede zeitliche Beschränkung desEigentumsrechts an Geisteswerken einschreiendes Unrecht" nannte undihr jeden Gemeinnutzen absprach; je kürzer gar die Schutzsrist, destoschwieriger große Verlagsunternehmungen, desto höher die Bücherpreise.Nur hinsichtlich der Verfügung lediglich über die erste Auflage bei Un-bestimmtheit des Kontrakts trat Wieland der Kommission bei, dennoffenbar sei in solchen Fällen die Unkunde und Unbehülflichkeit aufSeiten der Schriftsteller, nicht der Verleger zu suchen, da bekanntlichgerade diegeistigsten" Verfasser mit wenigen Ausnahmen im Handelund Wandel als Kinder zu betrachten seien. Auch Müllner z. B. be-tonte in geradem Gegensatze zu der Erläuterung des Artikels im Kom-missionsbericht, daß auch der Tod das Eigentumsrecht des Autors nichtvernichten könne; als res ciun.6 in douis est einmal anerkannt, gehees mit dem Vermögen des sterbenden Urhebers auf die Erben über,der Vcrcrbfälluug, wie jeder andere Teil ihres Vermögens, in intmitumunterworfen. Auch er rekurrierte auf daö Preußische Laudrecht, daszwar festsetzte, das Recht des Verfassers, daß ohne seine Zuziehung keineneue Ausgabe veranstaltet werden dürfe, solle nicht auf dessen Erbenübergehen, sodaß der Verleger nur ein anderes Format zu wühlen