Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

Ehrerbietiges Gutachten". Bergs Vortrag die Preßfreiheit betreffend. 121

brauchte, um aller Verpflichtungen den Erben gegenüber los und lcdigzu sein, aber die Bedingung hinzufügte: wenn nicht ein Anderes aus-drücklich und schriftlich verabredet worden, so daß also der Autor dasEigentumsrecht am Werte seinen Erben und Erbcs-Erben retten konnte.Der Entwurf ist nach Müllncr" gegen das Preußische Landrecht einRückschritt zum Vorurthcile", und der preußische Schriftsteller, der iudein littcrarischcn Eigentum zugleich ein bürgerliches fortpflanzen konnte,mußte wünschen, in dem Rechtszustande, den schon ein Vicrteljahrhundertfrüherdie Vernunft dem Vorurthcile abgerungen", sich zu behaupten.

Was den Schutz gegen den Nachdruck deutscher Bücher außerhalbder deutschen Bundesstaaten betraf, so dachte der Wahlausschuß zunächstnur an diejenigen Rachbarstaaten, deren Buchhandel mit dem deut-schen in allerengster Verbindung stand, und in denen er deshalb die-selbe Wirkung eines deutschen Rachdrucksverbots befürchtete, auf die manschon bei Gelegenheit der Wahlkapitulation Levpolds hingewiesen hatte«Organisierung des Vertriebs der in Deutschland verbotenen Rachdruckedeutscher Bücher), die Schweiz an diese ganz vorzugsweise, Elsaß ,die Riedcrlimde, Kur- und Livland, Polen, Ungarn, Dänemark . DasGutachten ersuchte den Bund, diese Staaten einzuladen, deutschen Schrift-stellern und Verlegern auf ihr Ansuchen Schutz gegen Rachdruck, aberohne teure Privilegien, zu gewähren, wogegen die ausländischen Schrift-steller hier wird auch z. B. Frankreich genannt den gleichen Schutzinnerhalb des Deutschen Bundes finden sollten.

Wer in dem Kampfe um die Dauer des beschränkten Rechtsschutzessiegen würde, die französische Anschauung von Brockhaus - Perthes oderdie deutsche , zu der sich der Wahlansschuß als äußerstem Zugeständnisverstanden hatte, das sollte vorläufig es blieb dahingestellt, auf wielange unentschieden bleiben. Inzwischen aber entschied sich das Schick-sal des zweiten Gesuches der Deputierten, des Gesuchs um Preßfrciheit.

Am 12. Oktober 1818 hatte von Berg seinen die Preßangclcgcn-heit behandelnden Vortrag gehalten. Es war ein Vortrag, der denreinen Sinn der Bundesakte zu dem einer nur modifizierten Preßfrciheittrübte; cin Umstand, dcr um so vielsagender war bei den liberalen An-schauungen, denen von Berg selbst im Grunde huldigte. DiePreß-frciheit im eigentlichen Sinne": das Recht, jede Schrift durch Abdruck