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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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124 2. Kapitel: Ter Buchhandel im Kampfe um Rechtsschuh und Prcßfreiheit.

den Bundestag.Das Maß von Freiheit oder Beschränkung, welchesPreußen aus seinem Standpunkt nöthig finden wird, muß auf denEntschluß der Bundesversammlung von entscheidendem Einfluß sein"(Hardenberg an das StaatSministerium, 30. März 1819). Es warein vortrefflicher Entwurf, den der Berichterstatter der Kommission, Geh.Ober-Justizrat Hagemeister, im April 1819 aufsetzte. Er trat für dasJustizsystem ein und verwarf grundsätzlich die Eensur.Einer öffent-lichen Prüfung desjenigen, was in den Druck gegeben werden soll, be-darf es vorher nicht und ebensowenig einer öffentlichen Erlaubniß dazu,daß der Druck geschehen könne"; nur die öffentliche Erlaubnis zu einerZcitungsunternchmung ist an eine allgemeine vorgüngige Prüfung des In-halts geknüpft. Es gibt damit keine besondcrn Prcßvergchen; die Presse istnur eins der vielen Mittel und Werkzeuge, mit denen gewisse Vergehenbegangen werden. Sie erfordert also auch keine besondere Gesetzgebung,vor allem sind Prävcntivgesetze nicht aufzustellen, wie Eensur oder einesonstige Schriftcnpolizei. Nur die Strafgesetzgebung gegen die Presse mnßgeschürft werden, nicht durch Aufstellung einzelner Preßvcrgehen, sonderndurch Vorkehrungen und Vorsichtsmaßregeln, um die Schuldigen erkennenund zur Verantwortung ziehen zu können. Diese Gestalt blieb demEntwürfe allerdings nicht erhalten, nachdem Hagemcister nicht langenach dessen Vollendung gestorben war; der neue Entwurf nahm denStandpunkt einer bedingten Prävcntivcensur ein. Als Regel wurde Preß-frcihcit ausgestellt und mit ihren wesentlichen Ausnahmen mit vollerBestimmtheit an die Stirn des Entwurfs gesetzt. Druck uud Heraus-gabe von Zeitungen, Jntelligenzblättern und politischen Zeitschriften istvon besonderer Erlaubnis abhängig, die an Kaution oder andere besondereBedingungen geknüpft werden kann. Zeitschriften, die die Geschichtedes Tages oder politische Erörterungen zum Gegenstand haben, müssenfür jedes Blatt, ehe es ausgegeben werden darf, von dem bestimmtenEcnsor das Imprimatur erwirken. Andere Zeitschriften werden censur-pflichlig, wenn sie mehr als einmal nach vorgüngigcr Warnung derzuständigen Behörde einen strafbaren Artikel aufgenommen haben odersonst wegen Gcsctzesvcrlctzung gerichtlich in Anspruch genommen odersträflich gefunden worden sind. Nicht also mehr die rein juristische Auf-fassung Hagemcisters; aber trotzdem der bisherigen, als selbstverständlicherachteten Polizciwilltnr gegenüber ein hoch anzuschlagender Fortschritt,