126 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit,
Bogen; cr erklärte die bestehenden Preßgesctze der einzelnen Staaten fürungenügend, sprach der Bundesversammlung das Recht zu, auch ohneAufforderung seitens eines Einzelstaates einzugreifen und Schriften der ge-nannten Art inappellabel zu verbieten und machte es den Einzclrcgicrungenzur Pflicht, den Spruch der Bundesversammlung zu vollziehen. Diesedie Presse betreffenden Bestimmungen bildeten den Kern der — mitWilhelm von Humboldt zu reden: „schändlichen, unnationalen und eindenkendes Boll aufregenden" Karlsbader Beschlüsse . In der 35. Bundes-tagssitzung des Jahres 1819 vom 20. September legte sie der Kaiserl.Königl. österreichische Präsidialgcsandte Graf von Buol-Schauenstein derBundesversammlung vor. „Nur im Zustande der vollkommensten Ruhekönnte Deutschland bei seiner dermaligen Föderativ-Verfassung unein-geschränkte Preßfreihcit, insofern sie sich mit dieser Verfassung überhauptvereinigen läßt, ertragen. Der gegenwärtige Zeitpunkt ist weniger alsjeder andere dazu geeignet." Und die Bundesversammlung nahm dieBeschlüsse einstimmig an und erklärte sie zunächst für den Zeitraumvon fünf Jahren wirksam.
Am 1. Oktober 1819 führte Württemberg die Zcitungsccnsur einund unterdrückte ohne richterliches Erkenntnis jedes neue freisinnigeBlatt in den ersten Anfängen; am 5. Oktober führte das HerzogtumNassau die Censur wieder ein, die bald darauf die schönen „RheinischenBlätter" vernichtete und Nassau bis zum Jahre 1848 ohne jedespolitische Blatt ließ; am 9. Oktober machte das Großherzogtum HessenBörnes „Zeitschwingen" in Frankfurt a. M. ein Ende, und nicht langedarauf mußte Börne auch die „Wage" eingehen lassen; Hannover er-neuerte am 14. Oktober 1819 sein Censuredikt vom — 6. Mai 1705;Preußen feierte den sechsjährigen Gedenktag der Schlacht bei Leipzig durch die Publikation einer Verordnung, die das alte Wöllnersche Cen-suredikt vom 19. Dezember 1788 nicht nur erneuerte, sondern sogarverschürfte: die Censurfreiheit der Universitäten und der Akademie derWissenschaften wurde ausgehoben, der Verkauf eines außerhalb Deutsch-lands gedruckten Buches an die ausdrückliche Erlaubnis der Ober-Censurbehörde gebunden, die neu eingeführte Ober-Censurbehörde erhieltdas Recht, von einem Zeitungsunternehmer zu verlangen, daß er seinenRedakteur entweder zu verabschieden oder für ihn Kaution zu leistenhabe, Zeitungen und andere periodische Schriften, die Gegenstände der