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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
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142 Kapitel: Tic Gründung des Börsenvereins der Dculschen Buchhändler.

bespreche sie im ArtikelBuchhandel".Durch solche öffentliche Be-kanntmachungen wird das Publikum belehrt und wir haben Schadendavon!"

Der endgiltige Leipziger Vertrag ist vom 10. Februar 1821 datiert.Die Rabattbestimmungcn zeigen zwei Zugeständnisse: sie nehmen von derBeschränkung auf 16^ "/g die eigenen Verlagsartikel aus und stellendie Buchbinder den Buchhändlern gleich; von der ursprünglichen Absichtzeugt nur noch der bescheidene Zusatz: die Gesamtheit hoffe und wünsche,es möchte dies nicht als allgemeine Norm betrachtet, sondern nur inunvermeidlichen Fällen benutzt werden. Die Bestimmungen hinsichtlichdes Verkaufs und der Spedition der Nachdrucke dagegen sind unver-ändert geblieben: die Mitglieder verpflichten sich, keinen Nachdruck zuverkaufen, Pakete mit Nachdrucken und Zettel und Briefe, in denenNachdrucke verlangt werden, nicht wissentlich zu spedieren, und Kom-missionen zum mindesten von solchen Nachdruckern nicht zu übernehmen,die zur Zeit mit norddeutschen Verlegern noch nicht in Verbindungstanden und noch keinen Kommissionär hatten. Der Ausschluß neuerund nichtbuchhändlerischer Firmen ist ebenfalls beibehalten; sie sind be-zeichnet als neue auswärtige Etablissements, deren Besitzer die Befugnisdazu nicht nachweisen könnten, und als diejenigen Leipziger, die nichtgelernte Buchhändler seien. Die Strafe auf Zuwiderhandlungen gegeneine der Vertragsbestimmungen besteht in der Beschränkung auf Bar-bezug ohne erhöhten Rabatt; und es soll dabei stets dahin gewirkt wer-den, alle Komittenten des Übertreters zu der gleichen Behandlung des-selben zu bewegen. Jedes Mitglied ist zugleich zur Aussicht über alleübrigen Mitglieder verpflichtet, von deren Zuwiderhandlungen er derDeputation Anzeige zu machen hat. Für die Öffentlichkeit wurde einCircular gedruckt, das, datiert vom 11. Februar, lediglich mitteilte, daßdie unterzeichneten Handlungen beschlossen hätten, den Privatkunden unddenen, die keineautorisirten Buchhändler" seien, nicht mehr als 16^/zRabatt zu gewähren, der auch durch keine Nebenbegllnstigungen (Porto-freiheit, Annahme des Geldes über Kurs u. dergl.) überschritten wer-den dürfe.

Der Vertrag vom 10. Februar ist von 47, das Circular vom11. Februar von 53 Handlungen unterzeichnet. Bei dieser Vermehrungging es nicht so ganz mit rechten Dingen zu. Die Unterschriften von