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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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268 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagcu (18401848).

dcrblichen Bunde" (Preußen, Sachsen, Baden, Sachsen-Weimar-Eisenach ,Sachsen-Meiningcu); E. Bauer,Preßproccß gegen: Der Streit derKritik ete." (Preußen); von Struve,Actenstückc der Censur des großh.bad. Regierungsraths v. Uria-Sarachaja" (Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar-Eiscnach, Sachscn-Mciningcn, Anhalt-Dessau ).

Zu der Prüvcntivcensur und den einzelnen Büchcrverboten kamenVersuche einer gewissen dauernden und allgemeinen Kontrolle des Bücher-marktes, ja der Lektüre hinzu. Nach einem Bundesbcschluß vom 5. Juli1832 durfte keine außerhalb des Deutschen Bundes erscheinende Zeit-schrift oder sonstige nicht über zwanzig Bogen umfassende Druckschriftpolitischen Inhalts innerhalb des Bundes ohne vorgängige Genehm-haltung der betreffenden Einzelregicrung zugelassen oder ausgegebenwerden. Im Kurfürstentum Hessen waren die Buchhandlungen einerpolizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Überwachung der Zcitungs- undIournallektllrc unterworfen. Sie hatten ein Verzeichnis der Zeitungenund Journale einzureichen, die sie im Laufe des Jahres absetzten, unddabei die Namen derjenigen anzugeben, von welchen sie bezogen wurden.Der Hauvtgcgenstand der Aufmerksamkeit waren in dieser Hinsicht die Leih-bibliotheken. Sie hatten z. B. in Preußen das vollständige Verzeichnisihrer Bücher der Polizeibehörde zur Genehmigung vorzulegen und füralle später anzuschaffenden Schriften besonders nachzusuchen, und diePolizei war befugt, von Zeit zu Zeit Revisionen vorzunehmen (Circularvom 1. Oktober 1819). Ein preußisches Reskript vom 5. November1832 übertrug dies auch auf die Privat-Lesezirkel. Das Leihen vonBüchern an Gymnasiasten war den Bibliotheken untersagt (Circular8. April 1825). Auch im Königreich Hannover wurde im Jahre 1845eine Verfügung erlassen, nach der die Bücher und Journale der Leih-bibliotheken polizeilich zu prüfen waren; die unbeanstandeten wurdengegen Entrichtung eines Groschens polizeilich abgestempelt.

Wir haben im vorigen die Ccnsurverhältnisse der deutschen Bundes-staaten außer Österreich im Auge gehabt. Eine gemeinsame Zusammen-fassung der Verhältnisse der Censur, ihrer Wirkung und ihrer Aufnahmein der Welt der Buchhändler, Schriftsteller und der gebildeten Leser inÖsterreich und außerhalb Österreichs ist nicht wohl möglich. Wie infrüherer Zeit der Nachdruck Nord- und Süddeutschland zn zwei getrennten