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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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282 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztcigeu (18401848).

erzielt werden, wo sie am wenigsten beabsichtigt gewesen wären. FürSchriften, die dem Tagesintcrcssc dienen, ist eben dieses Interesse eineTriebkraft, machtig genug, um über alle Schwierigkeiten obzusiegen;die Zahl der Flugschriften würde vielleicht vermindert werden, die wirk-lich durchdringenden würden von desto größerem Erfolge sein. Inwissenschaftlichen Unternehmungen dagegen, die mehr Risiko und wenigerGewinn bieten, würde eine fühlbare Lähmung eintreten und von dergelehrten Welt schwer empfunden werden; die Annahme unverlangterNeuigkeiten, weil dann mit noch höheren Kosten als bis dahin ver-bunden, würde von zahlreichen Buchhändlern aufgegeben und damit dasPublikum eiucs seiner besten Vorteile beraubt werden. Das alles würdeschon durch eine Kontrolle technischer Art bewirkt werden. Wie nunerst, wenn die Pakete geöffnet und untersucht werden sollten!Leidersind bereits von der Königl. Sächs. Negierung Schritte geschehen, denfremden Buchhandel, wenigstens die fremden Lager zum Ausliefern, vonLeipzig zu vertreiben." Die Denkschrift erinnert an die ohne Ent-schädigung vorgenommenen Konfiskationen von Auslicferungsexemplarcnmit auswärtiger Censur gedruckter und außerhalb Sachsens nicht ver-botener Artikel. Die Vertreter der Buchhändler Deutschlands legen da-gegen Verwahrung ein.Wenn die Königl. Sächs. Regierung demLeipziger Commissioncir die Auslieferung eines verbotenen Buches vomLager seines Committenten an sächsische Buchhandlungen untersagte, sogriffe sie damit wenigstens nicht in den buchhändlcrischcn Verkehr desübrigen Deutschlands ein; wenn sie den Commissionär zur Rücksendungder auf dem fremden Lager befindlichen Exemplare an den Verleger zwängeund damit die Auslieferung nach andern Ländern unmöglich machte, sowäre dieß allerdings eine schwere Beeinträchtigung des Leipziger Com-missionsgeschäfts und mittelbar des ganzen Buchhandels; aber Confis-cation ohne Ersatz der zur Auslieferung an den gesammtcn deutschen Buch-handel nach Leipzig gesandten Exemplare, des wohlerworbenen Eigenthumsauswärtiger deutscher Verleger, können wir nur als einen Eingriff in dieRechte derselben betrachten. Solche polizeiliche Confiscationen bis dahinnicht verbotener Bücher, wodurch das Eigenthum an unfern Büchern desRechtsschutzes beraubt wird, der ihm wie jedem andern Eigenthume zu-steht, nöthigen uns den Schluß auf, daß Buchhandel und Littcraturwie Feinde des Staates betrachtet werden, gegen welche das Recht des