WO 8. Kapitel: PreßgcscMbnng u. Urheberrecht bis z. Ende des Tentscben Bundes.
Zeit nicht nur mit der Aufhebung des Jnscratcnzwangs. War bisherder Mittler zwischen Blatt und Leserkreis der Buchhandel gewesen, soübernahm auf dem Postkongrcß in Dresden 1849 den Zeitungsvertriebdie Staatspost; iu demselben Jahre hob Preußen den Zeitungsstcmpel,im Jahre 1856 hob es die Zcitungskonzession auf und führte den un-beschränkten Postabsatz sowie einheitliche Gebührensätze ein.
Wenn, wie wir sahen, mit der Broschüren- und Flugschriften-litteratur in erster Linie die periodische Presse es war, zu deren Knebe-lung die Formen geschaffen wurden, die mehr oder weniger zugleichBuchgewerbe und Buchhandel belästigten: so bieten aber, eben weilgerade in der Geschichte der periodischen Presse der Fortschritt des all-gemeinen Bewußtseins öffentlicher Freiheit und freier Öffentlichkeit uudihrer altgemeinen Betätigung sich konzentriert, die fünfziger und sech-ziger Jahre mit den inneren und äußeren Fortschritten, die die periodischePresse vollzog, das Bild: als wenn mit diesem ihrem Fortschritte dieperiodische Presse die Preßgesetzgebung gleichsam mit sich fortzureißen be-gänne. Am auffallendsten war hier gewiß der Fortschritt, den die öster-reichische Preßgcsetzgcbung vollzog. Die Preßnovellc vom 27. November185)9 wurde das letzte Erzeugnis der österreichischen Reaktionszeit. Sicverbot der periodischen Presse: „Nachrichten oder Schriftstücke, welche nurin Folge einer Verletzung der Dienstpflicht eines öffentlich Angestellten ge-schehen konnten, sowie Verlautbarungen, die geeignet erschienen, Jemandenin seiner gesellschaftlichen oder öffentlichen Stellung zu kränken oder lächer-lich zu machen, eine öffentliche Behörde oder das Amtsansehen eineseinzelnen Organs der Regierung bloszustelleu, oder eine für die öffent-liche Ruhe und Ordnung bedenkliche Aufregung zu erzeugen, oder dasVertrauen in die Regierung zu schwächen". Am 20. Oktober 1860erhielt Österreich seine Verfassung; und das Preßgesctz vom 17. De-zember 1862 brachte Österreich die Preßsrciheit. Freilich, es behieltdie Kaution für periodische Druckschriften bei, die öfter als zweimal imMonat erschienen und, sei es auch nur nebenher, die politische Tages-geschichtc behandelten oder politische, religiöse oder sociale Tagcsfragenbesprachen, und zwar behielt es nicht nur die Kautionslegung, sondernauch den Kautionsverfall bei, mit dem es unter allen übrigen deutschenPreßgesctzen vereinzelt dastand. Von der Kaution ausgenommen warenwissenschaftliche und Fachblätter, wenn sie nebenher Tagesfragen be-