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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Fortschritte der PrcsiqcsctMvung.

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sprachen, dic mit ihrer Aufgabe in Zusammenhang standen. Die Höheder Kaution betrug für Wien und Umgebung bis zu zwei Meilen Ent-fernung 8000, für andere Orte mit mehr als scchzigtauscnd Einwohnernoder in deren Umgebung 6000, für Orte mit mehr als dreißigtnuscndEinwohnern und ihre Umgebung 4000, für dic übrigen ^rtc 2000Gulden; für diejenigen periodischen Druckschriften, welche nicht öfter alsdreimal in der Woche erschienen, war dic Hälfte der genannten Beträgezu erlegen. Das Gesetz schrieb dic Hinterlegung eines Exemplars nichtnur von jedem einzelnen Blatte oder Hefte einer periodischen Druck-schrift zugleich mit dem Beginne der Austeilung oder Versendung, sondernauch von jeder andern Druckschrift lmit Ausnahme von Formularen,Preiszetteln, Visitkartcn u. s. w.) bis zu mnf Druckbogen Umfangwenigstens 24 Stunden vor der Austeilung oder Versendung durch denDrucker bei der Sichcrheitsbehörde und, wo ein solcher seinen Sitz hatte,beim Staatsanwalt vor (ß 17). Pflichtexemplare verlangte sie vonjeder im Inland verlegten oder gedruckten Druckschrift, die zum Ver-kauf bestimmt war, vier an der Zahl (für Staatsministerium, Polizei-ministerium, Hofbibliothck und dic betreffende Universitäts - oder Landes-bibliothek), bei periodischen Druckschriften überdies ein fünftes Pflicht-exemplar für den Chef des betreffenden Vcrwaltungsgcbietes. Beibe-sonders kostspieliger Ausstattung" wurdeauf Verlangen der Partei"eine Vergütung von 50 Procent des Ladenpreises geleistet. Aber dasGesetz kannte keine Konzessionen periodischer Druckschriften mehr, kein Ver-warnungssystem, keine reinpolitische" Beschlagnahme, keine administra-tiven Verbote, keine polizeiliche Gcwerbcentzichung, und es beseitigte mitdem Verzichte auf dic administrativen Verbote zugleich auch die Bücher-Revisionskommissionen. Der Übergang war vollzogen von der politisch-polizeilichen Prävention zur strafrechtlichen und strafgcrichtlichen Re-pression; das Konzessious- und Vcrwarnungssystem war preisgegeben.Der von der Preßordnung des Jahres 1852 in dic Sichcrhcitsbchördengelegte Schwerpunkt ging über in dic Justizbehörden; es gab künftignur noch gerichtliche Verbote und Einstellungen von Druckschriften, nurgerichtliche Strafcrkcnntnisse in Preßsachcn, nur strafrechtliche Verfolgungdurch dic Staatsanwaltschaft oder durch Privatankläger; den Sicher-hcitsbehörden war nicht nnr jede eigene Judikatur in Preßsachcn ab-genommen, sondern es mußte auch jede ihrer Bcschlaguahmuugen auf Antrag

Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 21