430 10- Kapitel: Die Reformbeweguug bis zum Ausgang der sechziger Jahre.
den oben erwähnten Z 48 der preußischen Gewerbeordnung vom 17. Januar1845 aufzuheben, rief die buchhändlerische Fachpresse: „Dann sei derHimmel uns armen Preußischen Buchhändlern gnädig!" Die Masseder Buchhändler werde entweder „an den Bettelstab kommen" oder nebendem Buchhandel ein anderes Geschäft treiben müssen; ein „ordentlichergeregelter Buchhandel, so wie jetzt" sei dann undenkbar, Schleuderet,Betrug und all dergleichen Unwesen werde „massenhaft einreißen", undauch der Verleger würde die geschäftlichen Zustünde, wie sie in demdurch die Revolution erschütterten Jahre herrschten, gegen die alsdannauftretenden „noch golden finden". „Daher: Verleger wie Sortimenter,vereinigt Euch! Blicket auf die Euch bevorstehende gräßliche Zukunftund rettet, rettet gemeinsam euer Geschäft!" Die süddeutsche Fachpressenannte die gleichzeitig auch in Württemberg in Aussicht stehende Auf-hebung der Buchhäudlerkonzessioncn: „dem Sortimentsbuchhandel inWürttemberg den Gcnickfang geben". Die geplante Maßregel sei „mitdem Wesen des deutschen Buchhandels unverträglich" und mache einen„geregelten Buchhandel" unmöglich. „Wird das Recht, Buchhandel zutreiben, freigegeben, so sind alle Sortimentsbuchhaudlungen ruinirt."Im November 1848 reichte der Ausschuß des Stuttgarter Buchhändler-Vereins der Württembergischen Ständcversammlung eine Denkschrift ein,in der er aus der „Natur der Sache" und „langjähriger Erfahrung"entwickelte: der Verlagshandel kann zwar in jeder Beziehung frei sein,dagegen Sortiments- und Antiquariatsbuchhandcl und Buchdruckereien„bedürfen, wenn sie ihrem Zwecke entsprechen sollen, wesentlich einesgewerblichen Schutzes, dessen Aufgabe es ist, ihre Zahl mit der Bevölke-rung, der sie dienen sollen, in einem richtigen Verhältnisse zu erhalten."Eine Vorstellung gleichen Inhalts (Gewerbeschutz des Sortiments durchBeschränkung der Firmenzahl) war in Hessen-Kassel gegen das Preß-gesetz ergangen, das den Buchhandel für ein gänzlich freies Gewerbeerklärte. Und zu Ende des Jahres, als die Grundrechte (21. Dezember)mit ihrem § 10 bekannt wurden, riefen die buchhändlcrischen Blätterunverzüglich den Börsenvcrcinsvorstand zu einer Eingabe an die Natio-nalversammlung auf, des Inhalts: der Vcrlagshcmdel allerdings sei alsein freies Gewerbe zu betrachten, „der Sortimentshandel jedoch mitRücksicht auf Bevölkerung und Bedürfnis;, in numerischer Beziehungunter die Aufsicht des Staates zu stellen".