474 11- Kapitel: Vom altcu Bund ins neue Ncich.
Im Jahre 1860 wurden in Österreich und Nassau, 18<N in Bremen und Oldenburg , 1862 in Sachsen, Württemberg, Baden, 1862/63 inWaldcck und den meisten thüringischen Staaten, 1865 in Hamburg ,1868 (30. Januar) in Bayern gcwcrbcfrcihcitlichc Gewerbeordnungenerlassen, und auch Preußen führte im Laufe der sechziger Jahre liberaleReformen ein und hob 1867 in den annektierten LandcStcilcn das ge-werbliche Ausschließungsrecht der Zünfte auf. Angesichts solcher Por-gänge konnte die allgemeine Einführung der Gcwcrbefreiheit im Nord-deutschen Bunde unmöglich mehr in dem Sinne als unannehmbare Ideezurückgewiesen werden wie Anno 1848. Daneben war das Ineinandervon preß- und gewerberechtlicher Prävention nicht ohne Einfluß: mit derAufrichtung der Gcwcrbcfrcihcit mußte die prcßgcsetzliche Genehmigungzum Betriebe des Buchhandels fallen. Was hatte es früher, zur Zeitdes Privileg- oder Konzcssionssystems und der Prävcntivccnsur, miteinanderzu thun: wenn einerseits in stiller Klause der Ccnsor eine zum Druckbestimmte Handschrift überlas und andrerseits der Buchhändler sich seinesBuchhnndlungSprivilcgs oder seiner Buchhandelskonzcssion erfreute? Alsaber der Leib der Prävcntivccnsur bcgrabcn war, wurdc das Konzcssions-systcm zum Wcrkzcug ihres Gcistcs; Gewerbeordnung und Prcßgcsetzgriffen ausS cngstc ineinander; der Drang nach Befreiung aus Unfreiheitund Bevormundung mußte der Drang sein nach Entfesselung aus jenemineinander verschlungenen Geflecht, und der Triumph, dem Stande des„Prcßgewerbcs" entronnen zu sein, ließ über die Folgen hinwegsehen,die die bedingungslose Gcwerbefrciheit in Aussicht stellte. Das zeigte sichdeutlich in der Stellung, die damals dcr Buchhandel, voran der preußischeselbst und hier wiederum dcr Jungbuchhandcl, dem preußischen Buchhändlcr-cxamcn gegenüber einnahm, und von der sogleich die Rede sein wird.
Es waren nicht erst die Begründung deö ucucu Buudcs und desneuen Reiches und die Einführung neuer Gesetze durch sie, wodurch inDeutschland der Bruch mit den Gewerbe- und Prcßgcsctzcn dcr Ncaktious-zeit eingeleitet wurdc; sondern diese Bewegung begann schon vorher,und zwar in den südwcstdcutschcn und den klcincu mitteldeutschen Staaten.Eine württcmbcrgische Verordnung vom Weihnachtstagc 1864 stellte daswürttembergischc Gesetz über die Prcßfrcihcit vom 30. Januar 1817wieder her; Württemberg wurdc damit dcr crstc dcutschc Staat mitPrcßfrcihcit seit den Wiener Verträgen. Alle bisher erlassenen Gesetze