Abschaffung der Buchhändlcrprüfung.
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und Verordnungen, betreffend die Druck- und Lesefrcihcit, überhaupt dieAusübung des Polizcirechts über periodische und nichtpcriodische litte-rarische Erzeugnisse sind ausgehoben. Es gibt also keinerlei Präventiv-ccnsur mehr; Obcrccnsurkollcgium und Büchcrfiskalc sind aufgehoben undes darf alles verbreitet werden, was nicht durch verfassungsmäßig er-richtetes Gesetz für Vergehen oder Verbrechen erklärt wird. DasKoburgsche Gesetz vom 9. August 1865 hob das Konzcssionswcsen auf;in Baden war schon zu Beginn des Jahres 1866 die Abschaffung derKonzessionen, polizeilichen Verwarnungen und Kautionen, wie sie danndas Prcßgcsctz vom 2. April 1868 brachte, beschlossene Sache. DemKoburgschen Preßgesetzc schlössen sich im Jahre 1867 (8. Juli) Sachscn-Meiningcn, im Jahre 1868 Ncuß j. L. (15. Juni), Sachsen-Weimar (25. Juli) und Sachsen-Altcnburg an (30. Dezember). Zu Be-ginn des Jahres 1868 wurde die Konzession als Bedingung derAusübung der Prcßgcwcrbc im Königreich Sachsen und in Bayern auf-gehoben. Vor allem aber ließ Preußen auf sich warten, das Haupt-gcbict des neuen Bundes, und dasjenige, in welchem durch das staatlicheBuchhändlercxamen die Ausnahmestellung des Buchhandels eine so be-sonders auffallende war. Gewiß, mit seinen positiven Anforderungenan die Beweise seiner „Bildung" lastete die Prüfung nicht so gar starkauf dem jungen Buchhändler. Mau nannte Prüfungskommissionen, dieso gut wie jeden Kandidaten durchließen, und die alte Schule rief viel-mehr nach einer ungleich strengeren fachmüßigen Ausgestaltung derPrüfungen, da sie nur dann ein gewisses Schutzmittel gegen die Kon-kurrenz darstellten; einfach das Preßgcsetz auswendig gelernt zu haben —das dürfe zum Bestehen der Prüfung denn doch nicht genügen! Nocherschien gerade damals ein neues „Examinntorium für Buchhandlungs-gchülfcn, welche das in Preußen vorgeschriebene Buchhändler-Examenmachen wollen" (Kobschütz, Bauer, 1867). Allein unterm 13. September1867 reichten cinunddreißig Brcslcmer BuchhandetSgehilfcn eine Petitionan den Reichstag des Norddeutschen Bundes ein, in der sie ersuchten, daß„die in den verschiedenen Staaten des Bundes bestehenden gesetzlichen Vor-schriften über das Buchhändler-Examen und die Concessionirung der Buch-händler aufgehoben und der buchhändlcrische Gewerbebetrieb jedem andernkaufmännischen gleichgestellt" werde. Die Angehörigen des Buchhandels,so setzten sie auseinander, seien dadurch, daß die Presse — durch das Gesetz