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11. Kapitel: Vom alten Bund ins neue Reich.
vom 12. Mai 1851 — mannigfachen Beschränkungen unterworfen sei, allenandern Gewerbetreibenden gegenüber benachteiligt; jeder andere Gewerbe-treibende könne sich selbständig machen, wann und wo es ihm beliebe.Der buchhändlcrischc Gewerbebetrieb aber unterscheide sich nicht im min-desten von dem Betriebe jedes andern Geschäfts. „Zur Leitung einerBuchhandlung sind eben auch nur speciclle Fachkenntnisse nöthig, wie inallen andern Verhältnissen. . . Betreffs der Befähigung ist ersichtlich,daß dieselbe in einer Prüfung überhaupt nicht nachgewiesen werden kann.Die sehr allgemein gehaltene Borschrist hat nur dazu geführt, daß inder Prüfung manchmal nach den verschiedensten Dingen gefragt wirdund infolge dessen selbst sehr befähigte junge Leute in dem Examen durch-fallen können. Ebenso ist augenscheinlich, daß es unnöthig ist, den Buch-händler wegen seiner Kenntniß des Preßgesetzcs zu prüfen, da ja selbstdie Schriftsteller diese Kenntniß nicht nachzuweisen haben. . . Gilt jadoch in allen andern Verhältnissen der Grundsatz, Unkenntnis; der Ge-setze schützt nicht. . . Die Prüfung wäre nur dann berechtigt, wenn derStaat Jedem, der sie bestanden hat, nun auch seine Existenz garantircnwürde." Nach dem allgemeinen Handelsgesetzbuch bedürfe ferner einMinderjähriger, wenn er 18 Jahre alt sei, zur Etablierung eines kauf-männischen Geschäfts nur der Ermächtigung des Vaters; das preußischePrcßgesetz aber verlange zur Meldung zum Buchhändler-Examen einAlter von 24 Jahren. Schließlich beständen ähnlich wie in Preußen auch in andern Staaten des Norddeutschen Bundes die freie Entwickclungdes Buchhandels hemmende und seine Angehörigen im Vergleich zn allenandern Kauslcuten benachteiligende Vorschriften. — Das war freilichjunger Buchhandel; im alten dachte man noch weithin anders, und derVorsteher des Börscnvcreins in eigener Person, Julius Springer, er-klärte, daß er die Brcslauer Petition nicht unterstützen könne. Falledie staatliche Konzcssion überhaupt, dann sei allerdings nichts weiter zusagen. Solange das aber nicht der Fall sei, habe der Buchhandel allenGrnnd, das Examen festzuhalten, denn sonst würde „das mögliche Be-lieben der Regierung bei der ConecssionSerthcilnng ein freieres" werden.Vielleicht war die Stimme des Vorstehers einer der Hauptgründe dafür,daß sich nur die Gehilfenschaften von Posen, Magdeburg, Köln undHamburg und 17 rcsp. 8 in Stuttgart und München petitionierendenorddeutsche Gehilfen der Brcslaner Eingabe anschlössen. Unterm