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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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12. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1889.

der einen Seite heben die Verleger die bestehende Geschäftsverbindungauf wie dies thatsächlich in einzelnen Fällen geschehen ist, wennmehr als 10 Proz. Rabatt bewilligt wird; auf der andern Seite drohendie Magistratsbibliotheken mit der gleichen Maßregel und entziehenthatsächlich die Kaufaufträge, wenn nicht mit 15 bis 16^/z Proz. Rabattgeliefert wird." Der Magistrat wies die Forderung ab, mit dem Hin-weise, daß ein Rabatt von 16^/z Proz., auch 20 Proz. freiwillig gewährtwerde, und bemerkte zum Schluß, daß, wenn auch nicht zu verkennen sei,daß bei diesen Sätzen, zumal da es sich bei der Verwaltung der höherenSchulen um gelehrte Werke handle, bei denen der Verleger schwerlichmehr als 25 Proz. Rabatt dem Sortimenter bewillige, dem letzternnur ein sehr geringer Gewinn verbleibe, daß aber, solange sich leistungs-fähige Firmen fänden, die diese höheren Sätze bewilligten, der Ma-gistrat ohne Verletzung der finanziellen Interessen der Stadt außer Standesei, hierin eine Änderung eintreten zu lassen. Eine Reform des Rabntt-wesens müsse unter diesen Umständen nicht aus der Initiative der Kon-sumenten, sondern aus der der Produzenten und Händler hervorgehen.

Dem Börsenvereinsvorstand selbst ging eine große Anzahl von An-klagen wegen Schleudern aus fast allen Vereinsgcbieten zu. Es warsein Bestreben, in erster Reihe durch gütliche Vorstellungen, nötigenfallsdurch Drohungen mit der Anklage bei der Siebenerkommission auf Ab-stellung berechtigter Beschwerden hinzuwirken. Erst wenn dies nichtfruchtete, wurde die Anklage erhoben und der Sicbenerkommission übergeben.

Mit den Beschlüssen von Kantate 1884, dem Jahre 1884, in demsie sich einrichteten, dem Jahre 1885, in dem sie sich einlebten, war derGedanke der allgemeinen und grundsätzlichen Bekämpfung des Kunden-rabatts und der Schleuderet Wirklichkeit geworden und die Wendung vomBörsenverein als bloßem Abrechnungsvercin uud VertreterallgemeinerInteressen" zum Börsenverein als Reformorgan thatsächlich vollzogen.Die Abschaffung des Kundcnrabatts freilich war im Grunde nur erst alsBeschluß und Entschluß da: in der That handelte es sich noch um mehrnicht als um einen Kundenrabatt, herabgemindert auf das Höchstmaßvon 10"/, und es bestanden starke und schwercmpfundene Abweichungendavon namentlich in dem Rabatt, den die verschiedenen Behörden zuerhalten gewohnt waren. Um so mehr war die Zeit gekommen, das, was