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IS. Kapitel: Die Reformbewegung bis 1839.
schäftlichcr Normen im Verkehr nicht nur der Buchhändler — oder wieKröner genauer schrieb: der „Verlags-, Kommissions- und Sortiments-buchhändler (Antiquar-, Kunst- und Musikalienhändler)" — unter-einander, sondern auch „der Sortimentsbuchhändler mit dem Publikumin bezug auf Einhaltung der Bücher-Ladenpreise, resp. den von letzterenzu gewährenden Rabatt". Sie setzten in das System der Verwaltungs-organe neben Hauptversammlung, Vorstand und Ausschüssen die „Lokal-und Provinzialvcreine (Kreisvereine), Berlcgervereine und den LeipzigerKommissionärverein" ein, „wofern deren vom Börscnvcreins-Vorstandegenehmigte Statuten die Bestimmung enthielten, daß nur Mitgliederdes Börscnvereius Mitglieder der betreffenden Vereine sein könnten",und setzten im Einklang damit an die Stelle des aus den Mitgliederndes Vorstands, des Rechnungs-, des Wahl- und des Verwaltungsaus-schusscs der Buchhändlerbörse zusammengesetzten Hauptausschusses den„Vercinöausschuß", bestehend aus drei Vertretern der Lokal- und Pro-vinzialvcreine, drei Vertretern der Vcrlegcrvercinc und einem Vertreterdes Leipziger Kommissionärvcreins. Und sie fügten unter den Pflichtender Mitglieder als vierten Punkt den Absatz hinzu: „Im geschäftlichenVerkehr mit dem Publikum bei neuen Publikationen die von den Ver-legern festgesetzten Ladenpreise oder aber diejenigen Rabattnormcn ein-zuhalten, welche von dem Lokal- oder Provinzialvcrein (Kreisvcrcin). indessen Gebiet es sein Geschäft betreibt, unter Genehmigung des Börscn-vercins-Vorstandes festgestellt werden." Es waren dieselben Ziele unddieselben Wege, die Kröner schon in der Revisionskommission des Jahres1879 verfolgt hatte; nur eine Erweiterung hatte sein Programm ge-funden, die, daß die Mitglieder verpflichtet sein sollten, auch die Rabatt-bestimmungen derjenigen Lokal- und Provinzialvcreine innezuhalten, nachdcrcn Gebictcn sie ihre Geschäfte betrieben.
In der Dclegicrtenversammlung wurde die Inangriffnahme derStatutcnrevision auf der Grundlage der Kröncrschen Vorschlüge in derThat gutgeheißen, wenngleich die Rheinländer den Kröncrschen Entwurfin ihrcr Weise auffaßten. Nach den Grundsätzen der Siebencrkommission(den Delegicrtenbeschlüssen von 1884) galten bei Verkäufen innerhalbeines Vereinsbczirks die Rabattnormen des betreffenden Bezirks undgalt im übrigen der Höchstrabatt von 10"/»; nach dem KröncrschenEntwurf war von einem Höchstrabatt überhaupt nicht mehr die Rede,