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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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IS, Kapitel: Die Reformbcwegung bis 1889.

Die Grundlage darstellend zu einer Reihe buchhändlcrischcrOrd-nungen", die vorbereitet und eröffnet wurden mit derRestbuchhandels-ordnung" des rheinisch-westfälischen Kreisvereins, SchürmannsGrund-vrdnung der Rechtsverhältnisse zwischen Autoren und Verlegern" und inder auf SchürmannsGrundordnung" vom Jahre 1876 beruhendenVcrkehrsordnung" des Börscnvereins, und einer Zukunft cntgegcn-blickend, in der unter dem Sohne des Mannes, der im Jahre 1889an die Seite Kröners getreten war, Kroncrs Reformwerk sich vollendensollte, sah dieses Werk neben sich die festen gesetzgeberischen Grundlagendes Rechtsschutzes und der Preßfreiheit, an denen der deutsche Buch-handel fordernd und fördernd so stark und ausdauernd mitgearbeitethatte, und die nun die Zukunft weiter ausgestalten konnte, und ausdem deutschen Buchhandel ging der Grundgedanke hervor, der das Systemliterarischen Rechtsschutzes über die nationalen Grenzen hinaus erweiternund über den Erdball verbreiten sollte. Schon in den vierziger Jahrenhatte der Börsenverein die Frage einheitlicher internationaler Littcrar-verträge ins Auge gefaßt, in den fünfziger Jahren ernstlicher verfolgt.Als nach der Begründung des Norddeutschen Bundes einheitliche Kon-ventionen mit Italien und der Schweiz abgeschlossen worden waren,reichte der Börscnvcrcin im Jahre 1871 dem Bundeskanzleramt eineEingabe ein, in der er um Umformung und Revision der bis dahinabgeschlossenen Littcrarkonventioncn ersuchte; das Amt forderte eine Dar-legung der Mängel jener Konventionen ein; der Börsenvercinsvorstandveranstaltete darauf im September 1871 eine Konferenz von Sachver-ständigen aus ganz Deutschland in Heidelberg , die zu dem Schlüsse kam:daß nur ein gemeinsamer Vertrag des Deutschen Reichs mit fremdenStaaten für den deutschen Buchhandel von Wert sei und die Gewährungeines umfassenden Schutzes ermöglichen könne, und daß er sich in An-ordnung und Form möglichst dem Urhcbergesetzc vom 11. Juli 1870anzuschließen habe. Die Konferenz ersuchte deshalb, die bereits bestehendenbundcsstaatlicheu Einzelverträgc mit Frankreich, Großbritannien, Belgien ,der Schweiz und Italien in Reichsverträge umzuwandeln, neue Verträgemit weiteren außerdeutschen Staaten abzuschließen und allen diesen Ver-trägen den Entwurf des von ihr ausgearbeiteten Normalvertrags zuGrunde zu legen. Als Kröncr im Jahre 1882 sein Vorstandsamt an-trat, lagen die Dinge aber noch immer so, daß seitens einzelner deutscher