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Dingen der Zollverein dazu bestimmt, das Wiederauf-kommen einer Grenzbeaufsichtigung zwischen den deutschen Staaten untereinander zu beseitigen. Wenn diese Absichtaber zwingt, an den äußeren Grenzen Deutschlands überalldieselben Zölle zn erheben, so zwingt sie nicht minder, auchim Innern jedes einzelnen Staates die daselbst erzeugtenGegenstände gerade so wie in seinem deutschen Nachbar-lande zn besteuern. Jede höhere Belastung würde beispiels-weise den dem betreffenden Staat augehörigen Produzentenin die Unmöglichkeit setzen, mit den Erzeugnissen des Nach-bars zn konkurrieren, oder aber den Staat selbst zu Über-gangsstellen! bei der Einfuhr und Rückvergütung bei derAusfuhr nötigen, also die Verkehrsfreiheit im InnernDeutschlands wieder aufheben. Darum war auch der Zoll-vertrag vom 8. Juli 1867, auf dem die nene Ordnung derDinge beruht, genötigt, die wichtigsten Steuerobjekte desinländischen Gewerbefleißes und Verzehrs bereits in dieZuständigkeit der gemeinsamen deutschen Gesetzgebung hinein-zuziehen. Fragt mau sich aber, warum nicht statt dereinzelnen wichtigsten Gegenstände, als da sind: Salz, Zucker,Tabak, Wein. Bier, Branntwein, die indirekten Steuernüberhaupt in den Bereich des Zoll-Parlaments lvgischerweisegezogen wurden; warum aus diese Art dasselbe nicht zndem wurde, was es unvermeidlich sein und zunächst werdenmuß, eine Autorität für die Festsetzung aller indirektenSteuern: so kann die Erklärung nur darin gefunden wer-werden, daß vou einem Parlament für die indirektenSteuern zn einem Parlament für Steuern überhaupt derWeg gar zu kurz gewesen wäre, und dann auch am Ende,Gott bewahre, eine große Anzahl deutscher Spießbürgervon selbst auf deu Gedanken hätte verfallen müssen, es feidoch herzlich dumm, die Berfüguug über den vsrvn8 rerumin andere Hände zu legeu als die Verfügung über die all-