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4 (1896) Politische Schriften von 1868 bis 1878
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Australien längst dahin gekommen sind, ihre Gesetze nichtmehr fix und fertig aus den Händen eines Mutterlandeszu empfangen, während sogar Algerien und Cuba auf demPunkte stehen, in deu gesetzgebenden Körperschaften Frank-reichs und Spaniens mitvertreten zu sein, erklärt es diehochweise Demokratie für den Ausfluß und Ausbund edlerFreiheitsprinzipien, daß wir bei der Bearbeitung der uii5aufzuerlegenden Gesetze eine muudtote Kolonie bleiben müssen.Wie mit dem Strafgesetzbuch, so wird es mit dein nochviel wichtigeren Strafprozeß, mit dem ganzen bürgerlichenRechte, mit dem Heimatswcsen und vielen anderen Ma-terien gehen, deren Zwiespältigkeit innerhalb der Grenzenunseres unglückseligen Großhcrzogtums ganz undenkbar ist.Und wie erst, wenn wir in die heiteren Unmöglichkeiten ge-raten, welche aus der schnurrigen Verfassung der Ort-schaften Kastel und Kostheim sich ergeben müssen! Zweirheinhessische Gemeinden, welche nackt und blos zum Nord-deutschen Bnnde geschlagen sind, während sie in ihrergauzeu Gerichts- und Verwaltnngsverfassung dem süd-deutschen Rheinhessen angehören. Wenn einmal das Leip-ziger Oberhandelsgericht und die oberste Behörde für Hei-matsfragen in Wirksamkeit treten, werden aus dieser Zwitter-haftigkeit die wundersamsten Natnrspiele erwachsen. Wiebeispielsweise soll man es künftig halten, wenn ein Bewohnervon Kastel oder Kostheim am Mainzer Handelsgericht pro-zessiert, dem er ja zugehört? In höchster Instanz hat erals Norddeutscher das Recht, eine Entscheidung in Leipzig einzuholeu. Das Leipziger Oberhaudelsgericht aber kannvon eiuem Urteil des Maiuzer Appellhofs so.weuig Notizuehmen, als von dem Ausspruch des Schatzkammergerichtsan der Themse . So wird der arme Rechtsuchcnde mitseineu Akteu unerhört zwischeu Darmstadt uud Leipzig hinnnd herlaufen, bis das; es dem großen Reich des Hessischen