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4 (1896) Politische Schriften von 1868 bis 1878
Entstehung
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Anwendung gefunden, mit Ausnahme vvn Baden undWürttemberg. Weil die betreffenden Landesbanken erst imJahre 1870 errichtet worden, konnten die Jahre 186769nicht als Maßstäbe für den Umlauf der Noten dienen; beider württembergischen und badischen Bank sollten also dieJahre 1872 und 1873 als Normaljahre eintreten. Eigen-tümlicherweise ist die genannte Sonderstellung im Lauf derVerhandlungen dann auch noch Oldenburg und Hessen-Darmstadt zugebilligt worden. Bei Oldenburg ist dieMaßregel damit zulässigerweise erklärt, daß seine Bank erst1869 gegründet worden. Dagegen enthält die Konzessionzu Gunsten Darmstadts einen Widerspruch ganz absonder-licher Art. Die Sache ist so bezeichnend für die Weise,wie das Gesetz durch Feilschen und Bieten mit den ein-zelnen Stimmabgebern zusammengeflickt wurde, daß sie einenähere Beleuchtung verdient.

Ein Gesetz vom Jahre 1870 (vor Ausbruch des Krieges)hatte aus bekannten Gründen die Ausdehnung und Ver-längerung oder Nengewährung von Notenprivilegien inner-halb des Norddeutschen Bundes verboten. Nach Beitrittder Südstaateu zum Reich wurde das von Jahr zu Jahrerneuerte Verbot auf sie angewandt, doch mit der Maß-gabe ^ daß es erst vom Januar 1872 an in Kraft tretensolle. Um diese Frist noch zu genießen, beeilte sich dieBank für Süddeutschland gerade vor Thoresschluß im Jahre1871 auf Grund einer Statutänderung ihre Notenausgabeauf 29000000 fl. zu steigern. Daß die Bank kaufmännischer-weise Gebranch von einem Recht machte, ehe es für immerentkräftet wurde, ist ihr nicht übel zu nehmen. Sonderbaraber macht es sich, wenn zu Gunsten einer seit dem Jahre1855 bestehenden Bank ein späteres, als das allgemeingeltende Normaljahr, zum Maßstab genommen wird. Hierist also offenbar nicht der natürliche Geschäftskreis, sondern