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4 (1896) Politische Schriften von 1868 bis 1878
Entstehung
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getreten werde. Doch zerschellte es ohnmächtig an der Über-macht des oben geschilderten kait g-eeoinM. Niemand Wohllebt in der Illusion, als wäre der Bundesrat eine Art vonStaatsrat, in welchem die Aufgaben rein und objektiv vomgesetzgeberischen Standpunkt mit der entsprechenden sachlichenKompetenz von allen Mitgliedern des Kollegiums geprüftwerden. Zu den Grundübeln der Reichsorganisation gehörteben, daß ein Kollegium von wesentlich diplomatischemCharakter, nämlich vorzugsweise bestimmt, die politischenEinflüsse der einzelnen Regierungen zu differenzieren, zu-gleich dem Schein nach auch die Funktionen eines Staats-rats ausübt. Letzteren würde man natürlich nach ganzanderen Qualifikationen zusammensetzen als eine Körper-schaft von politisch-föderativer Absicht. Man würde nachsachlicher Befähigung die Mitglieder wählen, und dieSektionen bildeten alsdann einen Stamm von maßgeben-den Ansichten, deren Autorität in unserem, wie so manchemanderen Falle nicht genug gewünscht werden kann.

Zum Druck, welchen gegebene Verhältnisse nnd vollendeteThatsachen bei der Beratung im Bundesrat ausübten, ge-sellte sich schließlich noch die Wirkung des Schnellfeuers,von welchem das erste Erscheinen des Entwurfs in derPresfe begleitet war. Ich bin meinerseits fest überzeugt,daß Herr Michaelis an diesem ihm von Freunden und An-hängern geleisteten Liebesdienste gänzlich unschuldig ist. Ichfinde auch ganz begreiflich, daß seine alten Gefährten inwarmer Ergebenheit für seine Person mit Begeisterung einWerk aus den Schild erhoben, in welchem sie zugleich ihrengeliebten Meister und ihre eigene Lieblingsidee verherrlichenkonnten. Nur in einem Stücke vermag ich ihnen nicht zufolgen. Alle ihre Verkündungen waren, meine ich, von derBehauptung durchsättigt, daß besagter Gesetzentwurf all-seitig mit dem lebhaftesten Beifall aufgenommen, ja mit

ludwig Lmnberzer's Ges. Schriften. IV.