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nicht unsere jüngste Gesetzgebungsarbeit in allen ihrenWindungen verfolgt hat, wird Mühe haben, aus der Blumen-lese der Erscheinung, die sich hier bieten läßt, den Honigder Menschenkenntnis zu schlürfen. Doch sei die Bitte anihn gerichtet, nicht von vornherein zu verzweifeln.
Der vierundvierzigste Paragraph ist im Bnnkgesetz das-jenige, was im ersten Buch Mose das Kap. 2, Vers 18.Er handelt von den Bäumen des Gartens, von deren Früchteneiner Bank zu essen erlaubt ist. Unter allen Bäumen aber,deren Genuß nach göttlichen und menschlichen Rechten seithundert Jahren den Zettelbanken verboten gewesen, war keinerso streng verpönt, als der, auf welchem die gewagtestem oderschwerbeweglichsteu Geschäftsarten wachsen. Die laute undberechtigte Klage, welche gegen eine Reihe deutscher Zettel-banken umlief, der Hauptanstoß, der zur Reform drängte,lag eben darin, daß solche Institute, welche ihre Zettel wiebares Geld im Lande kursieren ließen, ihre Aktiva zu Dingenverwendeten, deren Schicksal Jahr aus Jahr ein entwederden wildesten Wogen des Geschäftsgetriebes anvertraut oderumgekehrt an schwerbewegliche Güter gefesselt war, au solche,welche der Verkehr nur langsam in ihren Wert umsetzt.Von industriellen Unternehmungen, von hypothekarischen An-lagen — so gilt es allgemein — sollen Banken fern bleiben,die jeden Moment ihrem Zettelgläubiger mit barem GeldeRede zu stehen haben. Ein Kind begreift's; Adam Smith hat's schon vor hundert Jahren gepredigt; uud da er derVater der Manchestermänner ist, so wird man ihn nichtfür einen übertriebenen Rigoristen halten. Gleichwohl wurdeder Versuch gemacht, uud wäre beiuahe gelungen, eine solcheKetzerei in das Gesetz einzuführen. Hätte das ein angeblicherLatitudinarier gleich unser einein unternommen, so wäre esminder befremdlich gewesen. Allein das Eigentümliche derErscheinung lag eben darin, daß einige von der strengsten