Nach dem Tarif von 1899 wurden erhoben bei Kahn-ladungen von 1 To.
für Getreide
für Futtermittel
(Güterklasse I)
M.
(Güterklasse 11)
auf der unteren Brahe
0.04
0.02
auf dem Bromberger Kanal
und der kanalisierten
unteren Netze
0.1871
0.094
auf derregulierten unteren Netze
0.347
0.174
0.16
0.08
Die Sätze gingen aus von der Tragfähigkeit, nicht vondem Ladungsgewicht der Kähne. Das Verhältnis der Trag-fähigkeit zu dem Ladungsgewicht ist auf 3 : 2 angenommen,sodass bei Kahnladungen für die Tonne Ladungsgewichtin Güterklasse I. auf der Unterbrahe 0.06 Mk. auf dem an-dern Teil der Wasserstrasse 0.52 Mk., in Güterklasse II. 0.03Mk.bezw. 0.26 Mk. erhoben wurde.
Der Tarif von 1903 beruht auf anderen Grundlagenals der Tarif von 1899. Die Schifffahrtabgaben werdennach dem Ladungsgewichte unter Einführung von 4 Güter-klassen erhoben.
Alsdann erfolgt die Abgabenberechnung nicht mehrfür das Durchfahren jeder einzelnen Schleuse, sondern essind abgegrenzte Streckenlängen mit besonderen Hebestellenzu Grunde gelegt. Des weiteren tritt die Warengattung alsFaktor der Abgabenberechnung hinzu, in dem analog demGüterverzeichnis für die märkischen Wasserstrassen auchhier 4 Güterklassen eingeführt sind, wodurch teils Erhöhungen,teils auch Ermässigungen bisheriger Abgaben eintreten.Diese Klassifikation lehnt sich jedoch mehr schematischeiner Wertskala der Güter an, ohne die konkurrierendeBahnbeförderung derselben zu berücksichtigen. Dadurcherschwert und verteuert sich die Wasserbeförderung für vielewichtige Warengattungen und Relationen, für welche, wiez. B. für Zucker, Getreide und Düngemittel, bahnseitigAusnahmetarife mit niedrigen Frachtsätzen eingeführt sind.Die Abgabenfreiheit leerer Fahrzeuge ist aufgehoben; die-