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4. über alle Angelegenheiten der Genossenschaft zubeschlossen, welche vom Vorstande und dem Auf-sichtsrate zur Beratung gestellt werden,
5. die Festsetzung des Statuts und die Aenderungdesselben,
6. die Auflösung des Vereins,
7. die Entscheidung von Streitigkeiten über die Aus-legung des Statuts, soweit es die innere Organisa-tion des Vereins betrifft.
§ 30.
Es wird ein Reservefonds gebildet zur Deckung etwaigersich ergebender Verluste. Dem Reservefonds wird mindestensein Drittel des jährlichen Reingewinnes so lange zugeführt,bis er die Höhe des Betrages der Geschäftsanteile erreicht hat.
§ 31.
Den Rest des jährlichen Reingewinns erhalten dieMitglieder nach näherer Bestimmung der Generalversammlungentweder als Dividende auf ihre Geschäftsanteile, die jedochnicht höher als 6% sein soll.
§ 35.
Die Genossenschaft tritt dem Generalverband ländlicherGenossenschaften für Deutschland als Mitglied bei.
§ 36.
Die Genossenschaft tritt der Posenschen Landes-genossenschaftsbank, E. G. m. b. H., als Mitglied bei.
Ueber die Entwickelung der deutschen Ein- und Ver-kaufsvereine fehlt mir ein reichlicheres Material. Aus derbeigefügten Tabelle XI, ersieht man nicht, wievielGründungen eingegangen sind. Augenscheinlich hat aberdie Gründung der Ein- und Verkaufsvereine später begonnen,erst 1896—1897, also 5 Jahre später als die deutschenBezugs- und Absatzvereine und 5 Jahre vor der Gründungder ersten „Rolnik“. Jedoch wurde der andere Verbandüberflügelt, was Mitgliederzahl 2 912 2 013, Bilanzziffern
3.803 113- 2 918.271 Mark und Menge und Wert des an-gekauften Getreides anbetrifft.