Verschieden sind folgende Paragraphen:
§ 6 .
Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteilin Höhe von 60 Mark erwerben, wovon 6 Mark sofort ein-zuzahlen sind. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteilbeträgt 600 Mark. Die Mitglieder haften also mit beschränkterHaftpflicht.
Die höchste Zahl der zulässigen Geschäftsanteile be-trägt 20. Wer nach der Ergänzungssteuerveranlagung einVermögen von 12 000 Mark besitzt, muss mindenstens 2,wer ein solches von 18 000 Mk besitzt, mindenstens 3, wer24 000Mk besitzt, mindestens 4 Anteile nehmen.
§ 8 .
Die Vereinsangelegenheiten besorgt ein Vorstand,welcher aus 3 von der Generalversammlung auf 3 Jahrezu wählenden Mitgliedern besteht. Alle Jahre scheidet einMitglied aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die zuerstAusscheidenden werden durch das Loos bestimmt, späterentscheidet das Dienstalter. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 .
Dem Vorstande steht ein Aufsichtsrat zur Seite. Der-selbe besteht aus 6 Mitgliedern und wird von der General-versammlung auf 3 Jahre gewählt. Alljährlich scheiden2 Mitglieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Inden beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt dasLoos, später das Dienstalter. Wiederwahl ist zulässig. DerAufsichtsrat verwaltet sein Amt als Ehrenamt und hat nurden Ersatz seiner Barauslagen zu beanspruchen.
§ 19.
Die Generalversammlung hat die oberste Entscheidungin allen Vereinsangelegenheiten. Ihrer Beschlussfassungunterliegt insbesondere:
1. die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
2. Beschwerde über diese beiden Organe und Ent-scheidung der Beschwerden,
3. die ihr vom Aufsichtsrate zugegangene Jahres-rechnung zu prüfen und nach erfolgter Prüfungund Erledigung etwaiger Erinnerungen dem Vor-stande Entlastung zu erteilen,