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öffentlichen oder Privatniederlage gebrachten, aus aus-ländischen Getreide hergestellten gebeutelten Mehl 100 Kilo-gramm Getreide zollfrei abgeschrieben.
Der Bundesrat hat nun von dieser ihm zustehendenBefugnis Gebrauch gemacht, indem er für eine Reihe vonOrten — etwa 20 an der Zahl — die Errichtung vonTransitlagern beiderlei Art zugelassen hat.
Der Vorgang war folgender: Der Importeur — sei
es Müller oder Getreidehändler — brachte z. B. vom Aus-land 100 To. Getreide in das Transitlager. Der Zollbetragwurde ihm gestundet, indem ihm ein Zollkonto eröffnetwurde, wo er für die entsprechende Zollquote belastet stand.Führte er nun ein Viertel, in diesem Falle 25 To. in dasAusland aus, so wurde ihm die entsprechende Zollquotegutgeschrieben. Verkaufte er ein weiteres Viertel, also25 To. ins Zoll-Inland, so musste er den entsprechendenZoll bezahlen. Mischte er zu den zurückgebliebenen 50 To.20 Tonnen inländisches Getreide und verkaufte er die soerhaltenen 70 To. gemischter Ware sei es in natura, sei esin Form von Mehl über die Zollgrenze, so wurde ihm nurfür die 50 To. ausländischen Getreides der Zoll gutgeschrieben- sein Zollkonto war ausgeglichen.
Auf diese Weise genoss der Zwischenhändler dieZollbefreiung. Dagegen wurde ihm keine Zollbefreiung zuteil, wenn er ausländisches Getreide anders als von demLager aus oder wenn er gar anstelle des ausländischen,inländisches Getreide zur Ausfuhr brachte.
Das Wesen des Identitätsnachweises.
Um also das Recht der Zollbefreiung beanspruchenzu können, musste der Zwischenhändler den Nachweisführen, dass die ins Ausland gesandte Ware mit dereingeführten übereinstimme hinsichtlich:
1 : der Person, welche die Geschäftsmanipulationvornimmt,
2. des Ortes, von dem aus dieselbe geschieht,
3. der Gattung und
4. des ausländischen Ursprungs.