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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
Entstehung
Seite
126
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Umpackung der gelagerten Ware uneingeschränkt und ohneAnmeldung und die Mischung derselben mit inländischerWare zulässig ist, mit der Massgabe bewilligt, dass bei derAusfuhr dieser gemischten Ware der in der Mischungenthaltene Prozentsatz von ausländischer Ware als diezollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist.

Für Waren der bezeichneten Art, welche zum Absatzentweder in das Zollausland bestimmt sind, können solcheTransitlager bewilligt werden.

3. Für Mühlenfabrikate wird eine Erleichterung dahingewährt, dass bei der Ausfuhr der Eingangszoll für dasausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Her-stellung des Fabrikates zur Verwendung gelangten aus-ländischen Getreides nachgelassen wird.') Dabei soll fürdie bescheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbeute-verhältnis entsprechende Gewichtsmenge an ausländischemGetreide zollfrei gelassen werden.

Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeute-verhältnis trifft der Bundesrat Anordnung.

4. Die näheren Anordnungen (§§ 108, 109, 115, 118des Vereinsgesetzes vom 1. Juli 1869) insbesondere auchüber die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungentrifft der Bundesrat.

Nach dem vom Bundesrat am 10. Mai 1880 erlassenemRegulativ 2 ) unterscheidet man reine Transitläger, wennGetreide ausschliesslich zum Absatz in das Zollauslandbestimmt ist und gemischte Transitlager, wenn neben derWiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des gelagertenGetreides im Zollgebiet gestattet ist.

An welchen Orten gemischte Lager gestattet werdendürfen, bestimmt der Bundesrat.

Das Ausbeuteverhältnis bei Gewährung einer Zoll-erleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bestimmte§ 11 des Regulativs, wo es heisst:

Bei der Feststellung der zu entrichtenden Zollgefällewerden bei Weizen für 80 Kilogramm, bei Roggen für70 Kilogramm in das Ausland ausgeführten oder zu einer

!) Reichsgesetzblatt 1879. St. 210.

2 ) Centralblatt für das Deutsche Reich 1880 S. 285.