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Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
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Ueber den allsdann verbleibenden Ueberschuss ver-fügt die Generalversammlung und wird der, für die Genossenbestimmte Gewinn-Ueberschuss nach Massgabe des Jahres-umsatzes der einzelnen Genossen an diese verteilt (Waren-Dividende).

Die den Genossen zukommenden Anteilzinsen undGewinn-Anteile werden, insofern und insoweit nach Beschlussder Generalversammlung deren Zuschreibung zu denGeschäftsguthaben der einzelnen Genossen nicht stattfindet,jeweils sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahresausgezahlt.

Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust ver-minderten Geschäftsguthabens findet eine Auszahlung desGewinns nicht statt.

§ 46.

Ergibt sich, nachdem im Laufe des Jahres entstandeneAusfälle beim Geschäftsbetrieb aus der hierführ ange-sammelten Betriebs-Rücklage gedeckt worden sind und derhierbei etwa noch ausfallende Betrag nach Massgabe desJahresumsatzes der einzelnen Genossen auf diese aus-geschlagen worden ist, eine Unterbilanz, so ist,sofern die Generalversammlung mit 3/4 StimmenmehrheitDeckung durch Ausschlag auf die Genossen nach Verhält-niss der Haftsummen nicht beschliessen sollte, zunächst derReservefonds zur Deckung derselben zu benutzen. NachErschöpfung des Reservefonds werden die Geschäftsguthabender Genossen im Verhältniss der Höhe derselben zur Ver-lustdeckung benutzt, während darüber hinausgehende Ver-luste auf die Genossen nach Verhältniss der Haftsummenund auf diese beschränkt, ausgeschlagen werden.