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Verlust, das Geschäftsguthaben eines Genossen, darf, solangeer nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nichtausgezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum Pfändegenommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassenwerden.
Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnungnicht geltend machen.
Reservefonds.
§ 38.
Es wird ein Reservefonds gebildet, welcher zur Deckungeines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat.
Derselbe wird gebildet durch die Eintrittsgelder, dienach der Geschäftsordnung demselben vertragsmässig zu-fliessenden Strafgelder, sowie durch Ueberweisung vonmindestens 10 Prozent des jährlichen Reingewinns.
Der Reservefonds soll mindestens auf ein Vierteil derGesammthöhe der Geschäftsanteile gebracht und auf diesemStand erhalten werden.
Betriebs-Rücklage.
§ 39.
Zu ausserordentlichen, der Beschlussfassung derGeneralversammlung anheimgegebenen Verwendungen ins-besondere zur Deckung von, mit dem Geschäftsbetriebverbundenen Ausfällen, wird eine besondere Betriebs-Rücklage angesammelt, durch Ueberweisung von mindestens10 Prozent des jährlichen Reingewinns, sowie durch anderevon der Generalversammlung zu bestimmende Zuweisungen.
Diese Betriebs-Rücklage soll mindestens auf ein Vier-teil der Gesammthöhe der Geschäftsanteile gebracht undauf diesem Stand erhalten werden.
§ 45.
Vom Reingewinn erhalten zunächst der Reservefonds,sowie die Betriebs-Rücklage, so lange dieselben noch nichtauf dem festgesetzten Betrag angelangt sind, je mindestens10 Prozent und dann d/e zum Schlüsse des vorhergehendenJahres durch Zuschreibung von Gewinn und Abschreibungvon Verlust ermittelten Geschäftsguthaben der Genossenbis zu 4 Prozent Zinsen (Kapital-Dividende).