186
Die Generalversammlung kann die Erledigung derunter Ziffer 4 und 5 aufgeführten Gegenstände dem Auf-sichtsrat überlassen.
VII. Betriebsmittel der Genossenschaft.
Geschäftsanteile.
§ 37.
Der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnenGenossen mit Einlagen beteiligen können, der Geschäfts-anteil, wird in der Regel auf 60,— Mark festgesetzt.
Jeder Genosse ist berechtigt, diesen Betrag volleinzuzahlen.
Jeder Genosse ist verpflichtet, ein Zehntel des Geschäfts-anteils, also 6 Mark, sofort oder in monatlichen Teil-zahlungen einzuzahlen.
Eine Erhöhung der auf den Geschäftsanteil zu leistendenEinzahlungen unterliegt der Beschlussfassung der General-versammlung.
Die Beteiligung eines Genossen auf mehrere Geschäfts-anteile ist zulässig.
Die höchste Zahl der Geschäftanteile, auf welche einGenosse sich beteiligen kann, ist beschränkt, während dieZahl der Geschäftsanteile, welche ein Genosse erwerbenmuss, durch die Geschäftsordnung oder auf Grund derselbenvon der Generalversammlung bestimmt wird.
Bevor der erste Geschäftsanteil erreicht ist, darf dieBeteiligung des Genossen auf einen zweiten Geschäfts-anteil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen werden.Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiterenGeschäftsanteil.
Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäfts-anteil beteiligt sein will, hat darüber eine, von ihm zuUnterzeichnete unbedingte Erklärung abzugeben.
Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmen-mehrheit beschliessen, dass und bis zu welchem Betrag dieden Genossen zukommenden Anteilszinsen und Gewinn-Anteile oder ein Teil davon den Geschäftsguthaben derGenossen zuzuschreiben sind.
Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungenzuzüglich Zuschreibung von Gewinn und Abschreibung von