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den aus ihrer Verbindung hervorgegangenen Kindern.Allein dies ist nicht die einzige Wirtschaftseinheit,mit der wir es hier zu tun haben. Abgesehen vomVater, der die Wirtschaftseinheit der Familie nachaußen vertritt, und der alle Bedürfnisse der von ihmabhängigen Personen wie seine eigenen zu befriedigenhat, haben wir die Frau, die nach dem neuen bürger-lichen Gesetzbuch ein selbständiges Verfügungsrechtüber das selbst Erworbene besitzt, dann das sechzehn-jährige Mädchen, das vielleicht noch alles selbst Er-worbene abliefert, und endlich den achtzehnjährigenBurschen, der vielleicht für Kost und Logis nur mehreinen bestimmten Beitrag bezahlt, den Überschuß seinesVerdienstes für sich selbst behält und verwendet undvielleicht schon erwägt, ob es nicht zu viel ist, waser an den Familienhaushalt abliefert, und ob er nichtbilliger anderswo wohnt und ißt. Wir haben da alsoschon abgesehen von der Wirtschaftseinheit des Vatersinnerhalb der Familie die Frau und den achtzehn-jährigen Sohn 1 ).
Wir sehen also: die Anerkennung eines Sonder-vermögens der Frau gegenüber dem Mann, der Kindergegenüber den Eltern ist bereits erfolgt. Hand in
*) Sehr bezeichnend sind die diesbezüglichen Bemerkungendes Sozialdemokraten Ludwig Quessel in den SozialistischenMonatsheften 1909, S. 811 ff: „Ich selbst habe . . trotz lebhafterAnteilnahme an der Arbeiterbewegung, niemals etwas von neuenGemeinschaften mit kommunistischem Gepräge entdecken können.Auch am proletarischen Familientisch sitzt der Individualismuszu Gast. Die erwerbenden Familienglieder, Vater, Söhne, Töchter,werden in der Regel entsprechend ihrem Beitrag zu den Haus-haltungskosten von der Hausfrau verschiedenartig verpflegt. Dabeifühlt sich z. B. der Bruder durchaus nicht geniert, wenn dieSchwester entsprechend ihrem geringen Kostgeld mit kleinerenFleischportionen abgefunden wird, sondern nimmt die größereRation sogar als sein gutes Recht in Anspruch.“