Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

11

das obenerwähnte Capitel de praescriptionibus, welchesApulus als antiquirt ausschloss. Als Conunentatoren derStatuten von Trapaui werden genannt: Gian AntonioBallis, Blasco Lanza und Girolamo Fimia.

12. Die Statuten von Alcamo datiren aus dem Jahre1564 und sind in einem Manuscript der Senatsbibliothekzu Palermo vorhanden.

13. Die von Patern'o am Aetna sind von der Kö-nigin Bianca 1405 (?1409) verliehen. Dieselben stimmenmit denen von Catania ebenso überein, wie die vonAci- Reale, Adernb, Randazzo und Motta-Ana-stasia. ')

14. Die Consuetudines von Mo di ca und seiner Graf-schaft hat der berühmte Graf Bernardo Caprera 1406verliehen. Sie sollen sich noch im Archiv der genanntenStadt befinden. Ich konnte bei meinem Aufenthalt in Mo-dica dasselbe nicht geöffnet erhalten.

15. Aus den Statuten von Corleone, die KönigAlfons 1439 bestätigte, und die auch noch im Stadt-archive daselbst vorhanden sein sollen, hat La Mantianach einer in Palermo vorhandenen Abschrift einige Be-stimmungen (S. 112-115) drucken lassen. Im Allgemeinenstimmen sie mit dem Palermitaner Rechte zusammen undsind nur kürzer redigirt als diese.

16. Die Consuetudines von P atti, deren einzelneBestimmungenStatutuni genannt werden, wurden 1312von Friedrich II. bestätigt. Im Wesentlichen stimmen siemit den Messinesern überein und haben theilweise die-selben Abweichungen wie die von Trapani . Nur die 5ersten Statuta sind anders gefasst und 612 enthaltenfeldpolizeiliche Bestimmungen etc. Dagegen sind die er-sten 37 Capitel der Messineser Statuten bis auf Kleinig-keiten wörtlich herübergenommen.

17. Die Statuten von L i pari, welche der Bischofder Insel bestätigte, sind sehr kurz und nur aus denen vonPatti und Messina compilirt.

') In terra et territorio Jacis, etiam in terra et territorio Pater-nionis, Aderuionis et Mottae, in civitate llandatii, quac nostris con-suctudinibus reguntur. Nepita 1. 1. pag. 270, not. 3.