Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
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Staatseinnahmen, in denen auch die auf den Lehnsgüternhaftenden Verbindlichkeiten eingetragen waren.')

Auch die kurze Regierungszeit Kaiser Heinrich VI. war nicht unfruchtbar für die Gesetzgebung der Insel.Ja nach einer Notiz der Fortsetzung Ottos von Frei-singen war die Thätigkeit dieses Kaisers auch auf dieEntwicklung des Städtewesens der Insel gerichtet. 2)

Fast noch stärker als in der Gesetzgebung Rogerstritt der Einfluss des - römischen Rechts in den Constitu-tionen Kaiser Friedrichs II. hervor , der nicht nur eineeinheitliche Gerichtsorganisation für sein ganzes Reichschuf beziehungsweise wieder herstellte, sondern auch eineRechtsgleichheit unter den verschiedenen Völkern desselbenherzustellen versuchte. * * 3 ) In den Constitutionen wird dasrömische Recht stets als das jus commune bezeichnet unddas jus longobardorum dem jus commune entgegen ge-stellt. 4 ) Die einzige Stelle, welche diesem Sprachgebrauchezu widersprechen scheint und unter Anderem auch Sa-vigny viel Mühe gemacht hat, ist interpolirt und wahr-scheinlich auf dem Festlande wegen des dort geltendenlombardischen Rechtes gefälscht worden. 5 )

') Pas Wort deptarius, das von den Arabern nach Sicilien ge-bracht war, ist persischen Ursprungs. Pefter i. e. Codex accepti etexpensi. Auch dieconsuetudines quas avus ejus Rogerius coines, aRoberto Guiscardo prius introductas, observaverit et observari prae-ceperit (Hugo Falcando 1. 1. pag. 438) beziehen sich nur auflehnsrechtliche Bestimmungen.

J ) Ottonis Frisingensis Continuatio San-Blasiana (so der neueTitel in dem noch nicht herausgegebenen Tom. XX der Monumenta)M. G. XX. 328His Constantinopoli ita gestis, Ileinricus imperatorin Sicilia manens, imperii negotia in eisdem regionibus pro veile suodisposuit, judices regionibus, jura civitatibus, leges po-testatum dignitatibus constituens. Ich verdanhe dieses Citatder freundlichen Mittheilung des Herrn Pr. Th. Toeclie.

) 7j. B. die Abschaffung des jus Francorum. Const. Lib. II. 5. 17.II.-B. IV. S. 89.

4 ) II.-B. IV. S. 69, 105, 136 etc. Const. I. 24 (25), 29 (30), 53 (56),96 (101) etc.

5 ) Savigny II. S. 216 zu der Constitution I. 59 Puritatem.Hier heisst es in den gewöhnlichen Ausgaben: ac demum secundumjura communia, Lougoliarda videlicet et Romana. Schon Merkelbei Savigny VII. S. 63 u. f. hat die Interpellation auf Grund dergriechischen Uebersetzung der Constitutionen und einer Handschriftvon Monte Casino nachgewiesen. II.-B. IV., 41, der die KotizMerkels nicht kannte, hat die Stelle doch auch in Klammern gesetzt.