Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
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In den Statuten der Städte wird, wie schon bemerkt,das römische Recht dem jus latinorum entgegen gestellt.In dem Stadtrecht von Corleone (1439 redigirt) heisst esaber §. 23 geradezu: secundum jure communia vel allagrichisca.

In der Epoche, welche auf die normannisch-schwä-bische folgte, breitete sich das römische Recht immerweiter aus. Doch wie in der normannischen Periode auchdie französischen coutumes daneben ihren Einfluss geltendmachten, so jetzt die Usatici de Barcelona.') In welchemAnsehen das römische Recht gegen das Ende des 13. Jahr-hunderts stand, beweisst Bartholmaeus de Neo-castro, der allerdings Jurist und Mitglied des CorteStradicoziale von Messina war, indem er in dem Briefe,welchen er die Palermitaner nach ihrer Erhebung gegendie Anjous an die Messinesen schreiben lässt, die sanctiojustiniana vor die sacrorum patrum scriptura stellt. * 2 )Schon im Jahre 1296 war übrigens die Glosse des Accur-sius in Sicilien bekannt und wird in ofiiciellen Acten-stücken zur Erklärung angewendet. 3 * 5 )

§. 6.

Messina seit der Eroberung Siciliens durch die Normannen.

Die Entstehung und Entwicklung des MessineserStadtrechts wird sich ohne einen Ueberblick über die be-glaubigte Geschichte dieser wichtigen Stadt während derZeit ihres kräftigsten Gedeihens nicht verstehen lassen.

*) König Friedrich II. stellt 129G die usagia Barcellonae alsKechtsquelle neben die jura communia und die Constitutionen Kai-ser Friedrichs II. Testa, Capitula I. S. 49.

2 ) Bartholmaeus de Neocastro hei Di Gregorio,

Script. I. S. 38. Der Brief ist vom Geschichtschreiber selbst compo-nirt. Der wirklich abgeschickte ist häufig gedruckt, z. II. bei Ainari,La querra del Vespro etc. S. 493 (ed. di Torino). Dieses ist aberhier gleichgültig, da Bartholmaeus Zeitgenosse der Vesper war.

Es ist die älteste direkte Erwähnung Justinians in sicilischeuQuellen, die ich kenne.

5 ) Testa, Capitula I. S. 84. Anm. c.2.