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von Messina ein, dass er, was auch schon im Diplom Ro-gers I. ausgesprochen wäre, nichts Anderes sei als derr nobilis executor“ der Beschlüsse seines Gerichtshofs, dernicht aus assessores, sondern aus judices ordinarii bestehe.Eigenmächtig dürfe er keine Urtheile fällen. >) Fast nochwichtiger war es, dass den Messinesen ein zweites PrivilegManfreds, ein eximirter Gerichtsstand auf der ganzenInsel, zuerkannt wurde und die Stadt dadurch den Charak-ter einer Freistadt in der Art Amalfis 2 ) u. A. erhielt.Denn der Justiciarius von Sicilien diesseits des Fiume diSalso wurde angewiesen, nicht nur der Gerichtsbarkeit desStratigö in dem Stadtdistriktc von Messina nicht zu nahezu treten, sondern auch für alle sich in seinem Gerichts-sprengel aufhaltenden Bürger Messinas den Gerichtshof desStratigö der Stadt als das einzig competente Forum an-zuerkennen.
Trotz dieser Begünstigung der Stadt von Seiten Man-freds war dieselbe doch der erste bedeutende Platz Sici-liens, welcher nach dem Tode des Königs das Lilienbannerder Anjous aufzog. Doch wurde sie darum von den Fran-zosen nicht weniger misshandelt als alle übrigen Städteder Insel. Hatten die normannischen und staufischenFürsten das Streben der unteritalischen Communcn nachfreierer Entfaltung und Erweiterung ihrer municipalenSelbstständigkeit nicdcrzuhalten gesucht, so folgten ihnendie Anjous in dieser Tendenz nur allzu consequent nach.Merkwürdig ist, dass äuch schon in dieser Zeit mit denFranzosen der Luxus in die von ihnen eroberten Ländereinzog. Denn das älteste Luxusgesetz Siciliens ist damalsin Messina im Hinblick auf die sich steigernde Ivleider-pracht der Frauen u. s. w. gegeben worden. In dieserVerordnung wird als das Maximum des Heirathsgutcs einerFrau dreitausend Goldtari baar oder in liegenden Gütern
*) Gallo II. S. 90.
! ) Gallo II. 29—93. (S. oben S. 33. Anm. 1.) Diese Privilegienwaren so wichtig, dass sic die Messinesen, während sie das, DiplomHeinrichs YI. nicht vergessen haben, doch 1294 sich wieder hättenbestätigen lassen sollen Ist das nobilis executor aus der Urkundeltogers, so wie sie jetzt vorlicgt, entnommen, und dieselbe nichtvielmehr nach der Manfreds gemacht worden, So ist natürlichauch die Urkunde Manfreds unächt. Kommen in ächten UrkundenManfreds, wie hier, quinque judices magnae regiae audientiao vor V