Akten an den Gerichtshof des Stratigö abliefem, wenn ervor gesprochener Sentenz die Stadt verlassen müsse.')
Sollten aber nun alle Bürger Messinas, die sich ausser-halb der Stadt aufhielten, nur der Jurisdiktion ihrer Hei-math unterworfen sein, so musste Vorsorge dafür getroffenwerden, dass überall, wo sich Messinesen aufhielten, nachderem Rechte in erster Instanz wenigstens Recht ge-sprochen werden konnte. Um dieses zu ermöglichen, folgteman dem Vorgänge der Amalfitaner und anderer italieni-scher Freistaaten, bis man in dieser Beziehung für Messinadie Stellung errang, welche Barcelona in Catalonien ein-nahm.
Denn wie es den Amalfitanern zustand, in allen Städtendes Reichs einen Richter zu ernennen, der die Civilstreitig-keiten der Amalfitaner entschied, ja wenn nur drei Bürgerder Stadt irgendwo wohnten, der dritte von ihnen den bei-den anderen Recht sprechen konnte, so verlieh König Pe-ter den Messinesen denselben eximirten Gerichtsstand imReiche. 2 ) Und nicht genug damit! Allmälig brachten es
’) Gallo II. 136. Die Urkunde ist am 15. December 1283 aus-
f estellt. Es giebt vier Urkunden, welche Peter und sein Statt-alter Jacob an Messina verliehen. Die erste ist von 1282, in dergewissen Beschwerden der Stadt abgebolfen wird. Die zweite, von1283 von Jacob als Statthalter ausgestellt, beschäftigt sich mitder eximirten Gerichtsbarkeit der Messinesen. Die dritte, wiedervon Peter gegeben, handelt gleichfalls von der Rechtspflege. Dievierte, von Jacob verliehen, beschäftigt sich mit der Jurisdiktionder im Ausland sich aufhaltenden Messinesen. So giebt das Inhalts-verzeichniss der obengenannten Handschrift das Escurial an und dasstimmt mit der summarischen Inhaltsangabe derselben in dem Di-plom Jacobs von 1394 überein (Gallo II. 157).
J ) Statuten von Amalfi cap. 18. (Die Redaktion derselben istvon 1274): Ubique Amalphitani per Regnum possunt facere judicemper se, coram quo, et non coram alio, compelluntur Amalphitani su-per causis civilibus ad justitiam, alter alteri faciendum; et si trestantum fuerint Amalphitani in quacumque parte Regni unus ipsorumpotest esse judex reliquorum duorum litigantium. Das Quartier derAmalfitaner in Messina befand sich im vornehmsten Stadttheil zwi-schen der Cathedrale und der Königsburg. Ein magister Amalfita-norum Ravellus unterzeichnet neben dem Stratigö und zwei Richtern1172 ein gerichtliches Erkenntniss. Di Gregorio 1. 1. S. 154. —Die ältesten Consuln sind von Genua ernannt worden. Aber alsVertreter eines Reichs geriren sich zuerst die Barcelonesen, derenStadtrath 1266 König Jacob das Recht verliehen hatte, Consuln zuernennen, qui habeant plenam jurisdictionem, gubernandi, compellendi,