Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
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die Messinesen dahin, dass gerade wie die Consuln vonBarcelona die Vertretung aller Catalonier ausserhalb desReiches erhielten, sie die Vertreter aller Sicilianer in denHäfen des Mittelmeers in ihren Consuln ernannten. Dochfällt die volle Ausbildung dieser Einrichtung schon überdie Epoche hinaus, von der wir hier zu handeln haben.Denn 1294 gewährt Jacob den Messinesen nur, dass einBürger ihrer Stadt von ihm zum Consul für die Sicilianerin Tunis ernannt werde. Da der Handel und die Rhedereider Messinesen sich immer kräftiger entwickelte, wenig-stens im Verhältniss zu den übrigen Hafenplätzen derInsel, waren die Messineser Kaufleute auch die natürlichenVertreter aller Sicilianer im Auslande. Die Zahl ihrer vondem s. g. Consolato di mare in Messina ernannten Consulnwar später für die Hafenplätze Siciliens auf siebzehn ge-stiegen. Aber sicilianische Consuln ernannte für die wich-tigsten Häfen des Mittelmeeres dieselbe Behörde späternicht weniger als neunundsiebenzig. Das consolato di marevon Messina bildete zugleich aber auch das Handelsgerichtder Stadt, dessen Beisitzer von der Kaufmannsgilde ge-wählt und vom Stratigö bestätigt wurden.')

ministrandi, puniendi, et omnia alia faciendi super omnes personasde terris nostris ad ipsas partes ultramarinas navigantes., et in ipsaterra residentiam facientes, et super oinnes naves et alia ligna deterris nostris ... et super res carundem personarum Schäfer,Geschichte Spaniens III. S. 45(5 u. f. Die Messinesen führen die Ein-richtung des Consolato di Mare auf das Privileg llogers 1129zurück.

') Die Entwicklung des Consulatswesens in Messina ist ohneZweifel von der Barcelonas abhängig. Die Urkunde Jacobs ist inBarcelona ausgestellt zu einer Zeit, als derselbe schon entschlossenwar, auf die Krone Siciliens zu verzichten. Es mag ihm auch dess-halb die Begabung Messinas wenig Bedenken gemacht haben. Umdie Uebereinstimmung des barcelonischcn und messinesisclien Con-sulatswesens nachzuweisen, genügt die Bemerkung, dass hier wie dortursprünglich kein Adlicher der Behörde angehören sollte. Dieseskonnte aber in Messina nicht lange durchgeführt werden. Denn inSicilien drängte sich die Nobilitiit selbst gegen die Intentionen undausdrücklichen Verbote der Ileichsgesctzgebung König Friedrichs II.in die städtischen Magistrate ein. Das Consolato di Mare wurdespäter in einzelnen Familien vererbt, da sich die Consuln durchCooptation ergänzten. Im 15. Jahrhundert versuchte die Communedesshalb eine Reformation des Instituts und verlangte, dass die Con-suln von 20 homines probi, die dem Kaufmannsstande angehörten,gewählt werden sollten. (Gallo II. 3G5 u. 399.) Ich finde darin