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Docli damit berühren wir den Gegenstand, welchemwir, um zu einem Yerständniss der Statuten zu gelangen,noch unsere Aufmerksamkeit schenken müssen, die Gerichts-organisation der Stadt.
Es ist nicht ganz leicht, sich von der Entwicklung derRechtspflege, oder was fast dasselbe sagen will, der muni-cipalen Freiheit Messinas, ein klares Bild zu machen.Denn wo man nur hinsieht, findet man in Folge der oben-erwähnten Fälschungen nur Verwirrung. Das was sich imLaufe der Zeit naturgemäss entwickelt hat, wird durch sieauf den Kopf gestellt. Im Anfang sollen die grössten Frei-heiten der Stadt verliehen worden sein; was das ErgebnissJahrhunderte langer zäher Kämpfe war, wird als etwasnur Wiedererworbenes bezeichnet.
Da diese dogmatische. Ansicht von der Entwicklungder Stadtgeschichte Messinas sich aber schon im 15. Jahr-hundert gebildet hat, so hat man eine Menge von Urkunden,aus denen sich die wahre Geschichte der Stadtverfassungergeben würde, entweder absichtlich beseitigt oder dochungebührlich vernachlässigt, so dass ein Urkundenbuch vonMessina in dieser Beziehung viel ärmer ausfallen würde,als das, was z. B. de Vio für Palermo geliefert hat.')Wir können daher die Entwicklung Messinas nur mit Her-beiziehung der Geschichte der übrigen Coinmunen Siciliensverfolgen, so weit diese selbst aufgehcllt ist.
Drei Perioden möchten wir hier unterscheiden. Inder ersten, der normannischen, scheinen sich die sicilischenStädte grösserer Freiheiten erfreut zu haben, als in derzweiten, welche die Itegierungszeit Friedrichs II. bildet.Dieser glaubte sich stark genug, seine Herrschaft durcheinen bureaukratischen Absolutismus trotz der Kirche, desAdels und der Städte in Italien durchführen zu können.Erst später lenkte er in die Bahnen ein, in denen sich die
eine Nachahmung des Raths der Zwanzig in Barcelona. (Schäfer1. 1. HI. 404.) Audi der Appellationsinstanz in Handelssachen inBarcelona, dem Juez de appelacioncs, scheint der judice delle primeappellazioni in Messina nachgebildct zu sein.
*) Bass Gallo z. B manche Urkunden unterdrückt hat, die ihmgegen die Ansprüche der Messinösen in sofern gerichtet zu seinschienen, als sie Verleihungen enthielten, die nach der landesüblichenMeinung schon Jahrhunderte früher stattgehabt hatten, möchte ichnicht bezweifeln.