Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
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französischen Könige ihres Adels und der Kirche erwehr-ten, jedoch ohne der Selbstverwaltung der Städte grösserenSpielraum zu lassen. Nach dem Zusammenbrechen derstaufischen Macht nahm dann die künstlich zurückgedämmteBewegung einen um so rapideren Verlauf. Die Städte Si-ciliens erklärten sich zu Freistädten. Die Bedrängniss vonAussen führte sie wieder unter die Botmässigkeit derKrone zurück. Doch hatten dieselben für ihre Unterord-nung unter den König Freiheiten und Privilegien genugsich ausgewirkt. König Friedrich II. suchte dann die-sen Zustand gesetzlich zu ordnen (1326), ohne jedoch denStädten und der Krone selbst dauernden Gewinn dadurchzu schaffen. Denn der Adel, welchen er von den städti-schen Magistraten ausgeschlossen haben wollte, bemächtigtesich der Regierung der Städte. Das ganze Reich war jaseine Beute geworden.

Dass Messina sich während der Regierung der nor-mannischen Könige besonderer Privilegien erfreut hat, dieihm eine grössere Selbstständigkeit in der Jurisdiktionsicherten, kann nicht zweifelhaft sein. Die Privilegien,welche König Roger I. und Wilhelm II. der Stadt ver-liehen haben, scheinen sich auf sie vorzugsweise bezogenzu haben. Auch von einer Vertretung der Bürgerschaftlassen sich für die Zeit Wilhelms II. Spuren nachweisen.Als sich die Bürger bei der Anwesenheit dieses Königs inMessina über die Gewaltthätigkeiten des Stratigö Richardbeschweren -wollen, nahen diemajores civium dem Kanz-ler mit grossen Geschenken.') Würde dieser Ausdruckvereinzelt Vorkommen, so würden wir auf ihn kein beson-deres Gewicht legen können. Aber die majores civium be-gegnen uns auch in Palermo, 2 ) und ohne Zweifel sind diemagistri burgensium, die in Urkunden von Troina, Colle-sano und Butera erwähnt werden, nichts Anderes als diese

Hugo Falcando 1. 1. 468. Die Graja perfidia und levitaspiratica der Messinesen wird bei dieser Gelegenheit wieder hervor-gehoben.

).... Universitas dictae urbis .... de consensu expressoregnantiura dominorum praesenti declaratione, annuente Domino inperpetuum valitura, universali majorum Civium dictae urbis accedenteconsensu et matura deliberatione decrevit, quod etc. Statuta Pa-normitana §.28. La Mantia 1. 1. S. 14.