Ueber den Wirkungskreis der majores, sowie über dieErnennung derselben wissen wir Nichts. Unzweifelhaftwählten dieselben die Bürger der Städte. Sie bildeten,wie die späteren (1320) giurati, die Behörde, denen dieVertheidigung der Privilegien der Stadt oblag, die bei Auf-stellung neuer Kechtssatzung ein entscheidendes Wort mitzu reden hatten. Denn in dem convocato Messanensi con-silio, das von dem universo populo in §. 55 der Statutenunterschieden wird, möchte ich die Versammlung der ma-jores civium wieder finden. Das consiglio, eine der cre-denza der oberitalischen Städte ähnliche Behörde, bestandim Anfang des 14. Jahrhunderts in den meisten StädtenSiciliens aus zwölf Personen. ')
Finden wir unter der Regierung Kaiser F r i e d r ic h s II.keine städtischen Beamten erwähnt, denen die Gesammt-
sammt dem von den Wählern unterschriebenen und untorsie'geltenWahlprotokoll soll an den Kaiser oder an die Herren der Städte,falls sie also cittä baronali waren, zur Bestätigung eingeliefert wer-den. Constit. III. 49. u. Ryccardus 1. 1. S. 360. Erst im Septem-ber 1232 beruft er zwei „de melioribus“ der Städte zu sich nachFoggia pro commodo generali et utilitate regni. Ryccardus 1. 1.S. 369. Im Jahre 1234 werden dann vier Deputirto jeder grösserenStadt zu den curiae generales zugelassen, welche über Ungerechtig-keiten der Beamten Beschwerden führen dürfen. Diese Deputirtesollen sein „de melioribus terre, hone fidei et hone opinionis, et quinon sunt de parte“. Ryccardus 1. 1. 371. (Das Dekret ist vonMessina aus erlassen, wo der Kaiser das Jahr zuvor den Aufstandfür die Privilegien der Stadt niedergeschlagen hatte.) Erst 1240werden die Städte aufgefordert, zwei nuntii für das allgemeine Par-lament nach Foggia abzusenden, qui serenitatem vultus nostri prospi-ciant et nostram vohis referant voluntatem. H.-B. V. 797. Diegleichlautenden Einladungsschreiben sind an die hajuli, judices etuniversus populus gerichtet. Ueber den Wahlmodus der nuntii er-fahren wir gar Nichts. Erwägt man, dass noch 1280 sich der baju-lus und die judices von Corleone als die Vertreter der Stadt gerirenund zwei Vertreter (Syndici) der Stadt zu einem Rechtsgeschäft be-stimmen, (DiGregorio S. 253, Anm. 4) und erinnert sich desbekannten Verbotes (Constit. I. 45) an die Städte, Consuln undPodestäs zu erwählen, so wird man auch in der Befugniss, dieFriedrich den Städten gab, sich Syndici für Civil- und Criminal-streitigkeiten zu erwählen, keine bedeutende Erweiterung muuicipalerFreiheiten erkennen können.
■) Di Gregorio S. 312. In Messina bestand das consigliospäter aus den 36 Wählern (aggiunti) der sechs Senatoren und den 20Gildevorstehern. Die Zahl der giurati war in Messina und Palermo im 14. Jahrhundert sechs, in Syrakus fünf u. s. w.