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Civilrichter und Finanzbeamte waren.') Aber schon inder normannischen Epoche kam das Amt der Stratigotenallinälig ausser Gebrauch. König Ruggicro I. hatte sieunter die Justitiare der Provinzen gestellt und diese er-kannten nun auch in Criminalsachen in erster Instanz.Kur in einigen grösseren Städten blieb es bestehen. So inNeapel, in Salerno und auf Sicilien in Messina. Wir ha-ben gesehen, dass unter Kaiser Friedrich II. der Stratigövon Messina keine Appellationsinstanz in Criminalsachenüber sich anerkennen wollte. 2 ) Derselbe sollte seit 1294jährlich bestellt werden und eingeborener Messinese sein.Dem König stand natürlich die Ernennung desselben zuund nur die apokryphen npdijei; w ßacrikiav haben dieBehauptung gewagt, ursprünglich seien dieselben vom Volkegewählt worden. Niemals hat aber die Stadt dieses Rechtgehabt. Würde sie in dessen Besitz gekommen sein, sowäre sie ja damit nach dem mittelalterlichen Staatsrechteeine volle Freistadt geworden. Anders verhält es sichdagegen mit den Richtern der curia stradicoziale. Dassdieselben während der normannisch -schwäbischen Epochevon dem Könige mittelbar ernannt wurden, dürfte zwarkeinem Zweifel unterliegen. Nach einem Gesetz von 1239,das zugleich für Neapel, Capua und Messina wegen derMenge der dortigen Geschäfte die Zahl der Richter auffünf feststellt, während bisher in Messina nur drei gewesenwaren, sollen dieselben von dem Magister camerarius er-nannt werden. 3 ) Aber nach dem Diplom Jakobs vonAragon (1294) scheint es so, als seien die judices vonder Bürgerschaft gewählt worden. Bedenkt inan, dass un-ter dem Nachfolger Jakobs, dem König Friedrich II.,die judices überall von den Bürgern gewählt werden, sowird man auch diese so unklar gefasste Stelle dahin deu-
') Auch im Königreich Jerusalem sind die vicecomites und bnjulidieselben lleamten. In Palermo übten später die vicecomites, in dengrossen Stadtquartieren je Einer, die freiwillige Gerichtsbarkeit inBagatellsachen unter 4 Tari. Stat. Panormit. §. 04. In Neapel, Sorrent und AmaHi übten bis auf Kaiser Friedrich II. s. g. adjuncti undadmezatores eine freiwillige Gerichtsbarkeit, die Constit. I. 81 auf-gehoben wird. In Messina heissen die Wähler der giurati: aggiunti.
2 ) S. oben S. 10, Anm. 2.
3 ) II.-B. IV. 187. Di Gregorio S. 151. Anm.