es doch erlaubt sein, sie als ein Ganzes anzusehen, dasdurch eine einheitliche Redaktion entstanden ist.
Diese Yermuthung gewinnt an Wahrscheinlichkeit, wennwir die Statuten von Messina mit denen anderer sicilischerStädte z. 13. denen Palermos vergleichen. Diese sind inder Zeit Wilhelms II. entstanden *) und tragen nochganz den Charakter jener Zeit an sich. Das Recht istnoch ein verschiedenes für die verschiedenen Theile derBevölkerung. Selbst der Herausgeber derselben, welcherseine Gelehrsamkeit doch auch in ihnen anbringen zumüssen glaubte, — so citirt er das Senatusconsultum Velle-ianum de fidejussionibus et intercessionibus §. 21. — hatdiesen Charakter nicht zu verwischen gewagt. Wir habennun aber durchaus keinen Grund, zu bezweifeln, dass inMessina der Rechtszustand unter Wilhelm II. kein ande-rer war, als in Palermo. Wissen wir doch, wie zahlreichdie Griechen hier 1190 vertreten waren. Würden uns alsodie Statuten der Stadt, und es gab doch damals schonsolche, z. B. die de praescriptionibus, in der damaligenFassung erhalten sein, so würden sie wohl einen ähnlichenCharakter an sich tragen, wie die Palermos, d. h. einenvon ihrer jetzigen Gestalt ganz abweichenden Typus haben.Denn in ihnen tritt ein ganz einheitliches Recht auf, esist gar keine Rede vom römischen Eherechte (jus Graeco-rum); von den Juden * 2 ) und Saracenen (pagani) wird nurganz vorübergehend gesprochen. Was dürfen wir aber ausdieser Thatsache folgern? Einmal gewiss das, dass dieMessinescr Statuten in ihrer vorliegenden Fassung jüngersind, als die Palermitaner, und in einer Zeit entstandensein müssen, als die Universitas populi Messanae schon eineeinheitlichere Form gewonnen hatte, sich als eine Gemeindemit gleichem Rechte ihrer Glieder constituirt hatte. Dürfenwir aber dieses folgern, so ist nicht abzusehen, was gegendie Annahme einer einheitlichen Redaktion der Statutengesagt werden könnte.
Erwägen wir aber nun, in welche Zeit wir die Bil^düng dieses einheitlicheren Rechts setzen sollen, so tretenuns zwei Anhaltspunkte in den Statuten selbst entgegen.