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Die Duelle wurden bekanntlich von Kaiser Friedrich II.1231 als gerichtliche Beweismittel aufgehoben. ') Nunheisst es aber in den Statuten §. 44: De maledicto prin-cipis duellum non admittitur. Die Bezugnahme auf dieConstitutionen dürfte unzweifelhaft sein. Auch Apulusnahm sie an. Aber da von princeps ohne weiteren Zusatzgesprochen wird, — bei G u g 1 i e 1 m u s II. heisst es: divaememoriae, — könnten wir nicht daraus folgern, dass damals,als dieses niedergeschrieben wurde, Kaiser Friedrich II.noch lebte?
Und umgekehrt haben wir einen Cabinetsbefehl Kai-ser Friedrichs II., in dem er sich auf die Statuten vonMessina bezieht. Der Justitiar der östlichen Provinz Si-ciliens hatte sich beim Kaiser beschwert, dass der Stratigövon Messina keine Appellationen in Criminalsachen an ihnzulasse. Am 27. Februar 1240 untersagt nun der Kaiserdem Stratigö die Geltendmachung dieser consuetudo. * 2 ) Inden Statuten von Messina heisst es aber nun in der That§. 42: Item condemnatus criminaliter de publico maleficioappellare non potest. Ab illis quoque criminibus (pro qui-bus poena sanquinis infligitur) appellari non debet. Nunmöchte ich aber glauben, dass, wenn diese Bestimmung derStatuten nicht damals neu aufgetaucht oder in besondererWeise von Neuem zur Geltung gebracht worden wäre, derJustitiar schon längst Grund gehabt hätte, gegen sie auf-zutreten, der Kaiser überhaupt eine solche Durchbrechungdes von ihm angeordneten Instanzenzuges schon längst un-terdrückt haben würde. Davon aber, dass die Messinesenschon früher dieses Recht geltend gemacht hätten, ist inder Cabinetsordre nicht die geringste Spur vorhanden.Ich nehme daher an, dass die Ueberarbeitung der Statutenvon Messina zwischen dem Jahre 1231, dem Erscheinender Melfitaner Constitutionen, und jenem Cabinetsbefehl desKaisers statt hatte. In diese Jahre fällt ja der Aufstandder Messinesen (1233) und die Anordnung der Provincial-tage, zu denen die Städte vier de melioribus terre 3 ) senden
') Constit. Lib. II. §. 32—33. II.-B. IV, 103.
2 ) S. oben S. 17, Anm 2.
3 ) S. oben S. 41, Anm. 4. Dass auch nacli jenem kaiserlichenCabinetsbefehl die Messinesen ihren Grundsatz aufrecht hielten, darfnicht Wunder nehmen. Ebenso machten sie es ja noch lange mitder Bestimmung über die Verjährung und mit dem Verbot, das Kö-