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Jurist des 15. Jahrhunderts war in Messina geboren. „Amberühmtesten sind seine Consilien“, schreibt Savigny vonihm. Ihm musste das Messineser Recht bekannt sein under konnte desshalb die Veranlassung haben, sich über des-sen Ursprung zu äussern.
Ist unsere Lösung der Sigle Abb. richtig, so habenwir an dem Zeugnisse des Andreas einen vollgültigenGewährsmann für unsere Hypothese. Denn seine Wortekönnen ja nichts Anderes bedeuten, als dass die Messine-ser Statuten unter Kaiser Friedrich II. compilirt wordensind. Von diesem Coinpilator rühren auch ohne Zweifeldie Worte des §. 1 der Statuten her: Saepius enim scrip-tum est et in toto regno consucvit.
Das aber führt uns auf die Untersuchung der Ent-stehuugszeit der einzelnen Rechtssätze selbst. Hier aberwird es uns noch weniger gelingen, zu völlig abschliessen-den Resultaten zu gelangen, als so eben.
Denn gesetzt auch, wir hätten die Uebereinstinunungeines Satzes der Statuten mit den Gesetzen der normanni-schen Könige gefunden, wie sich denn z. R. die Restim-mung De raptu virginum in einer Verordnung König Ro-ger I. nachweisen lässt, 1 ) kann daraus gefolgert werden,dass die Aufnahme derselben in die Statuten von Messina bis auf die Zeit König Rogers zurückgeführt werdenmüsse. ? Keineswegs. Denn abgesehen davon, dass dieseRestimmung z. R. dem römischen Recht entlehnt ist,könnte dieselbe auch aus den Constitutionen Kaiser Fried-richs II., in denen sie einen Platz gefunden hat und vonNeuem eingeschärft worden ist, hierher gekommen sein.Nur von einem Rechtssatze wissen wir mit Restinnntheit,dass er zur Zeit Wilhelms II. fcstgestellt wurde, 2 ) undvon einem anderen, freilich dem wichtigsten für die ganzeGestaltung des Messineser Eherechts, können wir es miteiniger Sicherheit erschliessen. Denn dass die Meinungdes Petrus Ancharanus , die Gütergemeinschaft derEhegatten (g. 1) sei von den Franzosen zur Zeit Carlsvon Anjou eingeführt worden, durchaus verkehrt ist,
1 ) Constit. Lib. I. §. 20.
2 ) Rem oft erwähnten De praescriptionibus. Kaiser F r i e d-rich II. sagt von ihm, dass er in aliciuibus regni nostri partibusfestgehalten werde. II.-B. IV. 143.