mand soll kein unflat in hafen oder in andern Dingen andie Straß werfen." Wer es aber dennoch tut, muß sech-zig Heller Strafe zahlen. Hilfsweise muß der Haus-eigentümer einspringen. Der Inhalt der Abtrittsgrubendurfte nicht in den Fischbach vor der Stadt geschüttetwerden.
Für München hat die „Bau- und Kundschaftsordnung"eine sehr sanitäre Vorschrift erlassen. Wer „haimlichgemach" neu herstellen lassen will, darf die dazu ge-hörigen Gruben nicht durch den Lehm graben lassen,damit die benachbarten Brunnen nicht verdorben wür-den 32 .
Die Stadt Lauringen a. d. Donau erläßt im Jahre i555in ihrer „Zucht- und Polizey-Ordnung" folgende be-herzigenswerte Vorschrift: „Damit der hochbeschwer-liche Gestank in der Stadt abgestellt werde, will einehrbarer Bat, daß alle Bürger, die eigene Häuser haben,„ihre Heimlichkeiten, so auf die Gasse laufen, bis zuWeihnachten bei Vermeidung emstlicher Strafe unter-graben". Es wird also verordnet, daß der Kot nichtmehr auf die Straße laufen dürfe, sondern daß er inunterirdischen, überdeckten Binnen abgeleitet werde.Diese sollten zu gebührlicher Zeit ausgekratzt werden.Der Unrat des Hauses sollte den herumfahrenden Kar-ren mitgegeben werden, damit der Gestank, der „vonPriuet vnnd heimlichen gemachen" käme, verhindertwürde M .
Man sieht also, daß für die Leerung der Abortgrubenbereits frühzeitig Vorsorge getroffen wurde. Dazu an-gestellte Arbeiter müssen bereits einige Jahrhunderte
32 J. Wiedenhofer, Die bauliche Entwicklung Münchens. Mün-chen 191Ö, S. i5.
33 Mitteilungen zur Geschichte der Medizin 1919, Bd. 18. S. 365.
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